Novellierung des SächsBRKG
Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz.
Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Vergabe von Leistungen der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst zu entscheiden, hier die Beschränkung des Kreises der Leistungserbringer auf gemeinnützige Organisationen, die zugleich im Katastrophenschutz mitwirken. (Hansestadt Hamburg)
Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte über die Voraussetzungen zur Mitwirkung im Katastrophenschutz zu urteilen. Das Ergebnis: Antragsteller dürfen nicht voraussetzungslos im Katastrophenschutz mitwirken.
Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes im Rahmen Seveso-III
Aktuelles zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen im Rhein-Sieg-Kreis (Nordrhein-Westfalen) und im Landkreis Heidekreis (Niedersachsen)