Novellierung des SächsBRKG
Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz.
Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz.
Keine gute Idee: Mit der Sprengung des eigenen Hauses drohen. Die Kosten eines Feuerwehreinsatzes könnten dem Anscheinsstörer auferlegt werden - und zwar unabhängig von Verschulden, Alter, Handlungs-, Geschäfts- und Deliktsfähigkeit sowie Strafmündigkeit. Wenn die Rechtsgrundlage dies zulässt, so wie beispielsweise in Sachsen. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07. Mai 2020 – 5 A 775/17 Zur Begründung hatte bereits das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 6. März 2017, 3 K 1300/16 ausgeführt, dass die Klägerin "als Anscheinsstörerin für die verlangten Kosten [hafte], weil [...]
Zur Übernahme von vorhandenen Arzneimittelbeständen bei einem Wechsel des Leistungserbringers von Rettungsdienstleistungen. […]
Sächsisches OVG entscheidet über Kostenersatz im Rettungsdienst, Rettungsdienstentgeltsatzung, Rendezvous-System, Gleichheitsgebot und Rückwirkung.