Zur Übernahme von vorhandenen Arzneimittelbeständen bei einem Wechsel des Leistungserbringers von Rettungsdienstleistungen.

Vergabekammer des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 28.08.2014 – 1/SVK/021-14

Die Vergabekammer Sachsen musste sich einerseits mit der Übernahme von Arzneimitteln bei einem Wechsel der Leistungserbringer und der Zulässigkeit nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) beschäftigen. Andererseits stellte sich die Frage, ob ein Bieter bei einem konzeptionellen Verstoß gegen das AMG vom Verfahren ausgeschlossen werden kann.

Der Bieter hatte in seinem Konzept die Übernahme der Arzneimittel des bisherigen Leistungserbringers angeboten. Darin erkannte der Auftraggeber – wie auch die Vergabekammer – einen Verstoß gegen Vorschriften des AMG. Der Auftraggeber schloss den Bieter daher vom Verfahren aus.

Die Kammer erkannte in der Übernahme der Arzneimittel von dem bisherigen Leistungserbringer zwar keinen Verstoß gegen § 43 Abs. 1 S. 2 AMG und damit kein unzulässiges Handeltreiben mit Arzneimitteln. Nach Auffassung der Kammer würde allerdings in der Übernahme der Arzneimittel ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG vorliegen und damit ein unzulässiges Inverkehrbringen. Ein näheres Eingehen auf Betäubungsmittel hielt die Kammer unter diesen Vorgaben nicht für erforderlich.

Der Auftraggeber hätte dennoch das Angebot des Bieters nicht zurückweisen dürfen. Denn der Bieter hatte in seinem Angebot explizit auf alternative Beschaffungswege hingewiesen, falls die Übernahme der Arzneimittel nicht möglich sei. Der Auftraggeber war daher zu verpflichten die Wertung des Angebotes des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu wiederholen.

Fundstelle: juris