Keine gute Idee: Mit der Sprengung des eigenen Hauses drohen. Die Kosten eines Feuerwehreinsatzes könnten dem Anscheinsstörer auferlegt werden – und zwar unabhängig von Verschulden, Alter, Handlungs-, Geschäfts- und Deliktsfähigkeit sowie Strafmündigkeit. Wenn die Rechtsgrundlage dies zulässt, so wie beispielsweise in Sachsen.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07. Mai 2020 – 5 A 775/17

Zur Begründung hatte bereits das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 6. März 2017, 3 K 1300/16 ausgeführt, dass die Klägerin „als Anscheinsstörerin für die verlangten Kosten [hafte], weil sie den Anschein eines drohenden Unglücksfalls grob fahrlässig dadurch verschuldet habe, dass sie gegenüber einem Bauunternehmer aus persönlicher Verärgerung angekündigt habe, ihre Doppelhaushälfte zu sprengen und sie dies damit untersetzt habe, dass ihre Nachbarn dadurch noch mehr Probleme bekommen würden.“ 

Der Kostenersatzanspruch der Feuerwehr richtet sich nach § 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (im Folgenden: SächsBRKG). Die Bestimmungen regelt in Abs. 2 diejenigen, die grundsätzlich zur Kostenerstattung herangezogen werden können. Darüber hinaus kann die Gemeinde durch Satzung weitere Kostenschuldner bestimmen. Dazu können auch derjenige zählen, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat – anerkanntermaßen unabhängig von Verschulden, Alter, Handlungs-, Geschäfts- und Deliktsfähigkeit sowie Strafmündigkeit.

Gemeinden und Städte sollten ggf. ihre Satzung prüfen, ob diese eine entsprechende Regelung enthält. 

Eine Übersicht der Rechtslage in Sachsen, einschließlich des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz finden Sie auf rettungsdienstgesetz.de.