Wer einen Onlineshop betreiben will, bedarf zahlreicher Rechtskenntnisse. Oder er muss jemanden kennen, der über diese Kenntnisse verfügt. Das gilt nicht nur für die Regeln des Fernabsatzes und des Wettbewerbs im Internet mit umfassenden Anforderungen und Pflichtangaben. Weitere Besonderheiten gelten zudem für den speziellen Versandhandel, wie beispielsweise Online-Apotheken und Arzneimittelversand.  Sie bedürfen zudem einer behördlichen Erlaubnis.

Apothekenpflicht

Der Verkauf von Arzneimitteln ist in Deutschland stark reglementiert. Rechtsgrundlage ist unter anderem die Apothekenpflicht nach § 43 AMG. Grundsätzlich dürfen nur Apotheken nicht freigegebene Arzneimittel für den Endverbrauch in den Verkehr bringen. Näheres regelt das Apothekengesetz (ApoG). Daher dürfen grundsätzlich auch nur Internet-Apotheken verschreibungspflichtige Arzneimittel im Online-Versandhandel verkaufen. Sonstige Händler sind auf die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel beschränkt.

Im Wege des Versandhandels ist darüber hinaus eine behördliche Erlaubnis erforderlich. In Deutschland ansässige Apotheken sowie sonstige Unternehmen, die Arzneimittel für Menschen im Einzelhandel im Internet-Versand anbieten wollen, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen, § 67 Abs. 8 AMG.

Versandhandelsregister

Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt hierzu eine online einsehbare Datenbank, das Versandhandelsregister, § 67 a Abs. 2 AMG. Die Richtlinie 2011/62/EU enthält weitere Vorgaben zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette.

Zum Versandhandelsregister

Im Versandhandelsregister kann jeder nachsehen, ob ein Arzneimittelhändler im Register erfasst ist. Das Register enthält neben der Webseite auch die Kontaktdaten der Händlern und die jeweils zuständigen Behörden. Steht ein Händler nicht im Register, kann dies letztlich auf folgenden Ursachen beruhen:

  • Der Arzneimittelhändler besitzt gar keine Versanderlaubnis.
  • Der Arzneimittelhändler besitzt zwar eine Versanderlaubnis, ist aber noch nicht im Register erfasst.

Ausweislich der Bekanntmachung zur Verwendung des gemeinsamen Versandhandelslogos nach Art. 85c RL 2001/83/EG v. 3. 2. 20 dürfen Humanarzneimittel erst dann über das Internet angeboten werden, wenn die Anzeige erfolgt ist. Das Internetportal muss das ihm zur Verfügung gestellte gemeinsame Versandhandelslogo sowie den Namen, die Adresse und die sonstigen Kontaktdaten der zuständigen Behörde angeben. Ferner ist eine Verbindung zum Internetportal des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) erforderlich. Das Logo ist gut sichtbar auf jeder Seite anzubringen. Vorgaben hierzu enthält die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2014.

Anderes gilt wiederum bei der bloßen Bestellung zur Abholung in der Apotheke.

Patienten können sich durch einen Blick in das Versandhandelsregister vor Täuschung stärker schützen.

Für ausländische Arzneimittelhändler gelten abweichende Regelungen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen jeweils eigene Register mit Arzneimittelversandhändlern (vergleiche die Informationen auf der Webseite der European Medicines Agency (EMEA). Ein Versand nach Deutschland ist allerdings nur eingeschränkt möglich, vergleiche § 73 Abs. 1 AMG.

Risiken für Arzneimittelversandhändler

Die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige des Versandhandels kann zunächst eine Ordnungswidrigkeit darstellen, § 97 Abs. 2 Nr. 7 AMG. Darüber hinaus drohen mitunter auch wettbewerbsrechtliche Ahndungen durch Mitbewerber und Verbände.

Bei einzelnen Fragen kann ein Fachanwalt für IT-Recht oder Fachanwalt für Medizinrecht unterstützen.

Kristin Kirsch
Kristin KirschRechtsanwältin
Kristin Kirsch ist Co-Autorin auf staufer.de, freie Rechtsanwältin im IT-Recht und Datenschutzrecht sowie Partnerin bei FASP Finck Sigl & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB.
Dr. Andreas Staufer
Dr. Andreas StauferRechtsanwalt
Dr. Andreas Staufer ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Medizinrecht. Schwerpunkte sind Neue Technologien, Technologisierung und Datenschutz sowie Rettungsdienstrecht.

Der Beitrag kann eine individuelle, anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Beachten Sie bitte das Erstelldatum und prüfen Sie den Beitrag ggf. auf Aktualität. Wenn Sie sich unsicher sind, fragen Sie Ihren Anwalt – oder uns.

Bildquellen