Kann ein Unternehmer nicht mehr auf seine Emails zugreifen und verpasst er dadurch die Chance auf einen Vertragsabschluss, dann kann der Provider schadenersatzpflichtig sein!
OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2013 – 2 U 4/13
Amtlicher Leitsatz:
Gewährleistet ein Dienstleister, der sich vertraglich zur Bereitstellung eines E-Mail-Accounts verpflichtet hat, pflichtwidrig den Zugriff des Nutzers auf diesen Account nicht, erreicht deshalb den Nutzer eine für die Realisierung eines gewerblichen Vergütungsanspruchs maßgebliche E-Mail nicht und geht dem Nutzer diese Erwerbsmöglichkeit dadurch endgültig verloren, so kann das eine Haftung auf Ersatz entgangenen Gewinns begründen.
Fundstelle: MMR-Aktuell 2014, 353754 – beck-online.
Was ist zu tun?
Provider sollten in ihrer Leistungsbeschreibung und ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen klare Regelungen treffen, in welchem Umfang sie die Erreichbarkeit ihrer Server gewährleisten.