Bereits letztes Jahr ist der Medienstaatsvertrag (MStV) in Kraft getreten. Dieser ersetzt den Rundfunkstaatsvertrag. Sollte Ihr Impressum noch auf § 55 RStV oder gar den alten MDStV verweisen, so ist diese Angabe falsch. 

Staatsverträge betreffend Telemedien

Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ist außer Kraft getreten. Der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) ist schon seit 2007 außer Kraft. Leider finden sich immer noch zahlreiche Webseiten, die in ihrem Impressum auf einen der beiden Staatsverträge verweisen. 

Der Rundfunkstaatsvertrag und ebenso der Mediendienstestaatsvertrag waren, der Medienstaatsvertrag ist ein Vertrag zwischen den sechzehn deutschen Bundesländern. Die Zuständigkeit des Rundfunks liegt bei den Bundesländern, so dass grundsätzlich diese für die Gesetzgebung zuständig sind. Um dennoch einheitliche Regelungen zu wahren, haben sich die Bundesländer auf einen Staatsvertrag verständigt. Rundfunk umfasst jedoch nicht nur Radio und Fernsehen. Auch im Internet „läuft“ Rundfunk, teils als Stream über verschiedene Plattformen.

Der Medienstaatsvertrag umfasst dabei nicht nur Rundfunk, sondern auch Telemedien.

Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk sind.

Spezielle Regelungen für Telemedien normiert der Staatsvertrag im zweiten Abschnitt, dort im zweiten Unterabschnitt in den §§ 17 bis 25 MStV. Sie umfassen auch Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Auch diese haben grundsätzlich den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen, § 19 Abs. 1 MStV. (Vgl. hierzu auch den Pressekodex mit den ethischen Standards für den Journalismus)

Was ist zu ändern?

Für das Impressum ändert sich nicht viel. Wichtig ist, dass Sie nicht mehr auf § 55 Abs. 2 RStV, sondern gegebenenfalls auf § 18 MStV verweisen. Ob Sie als Anbieter von Telemedien überhaupt Angaben zu Ihrer Person machen oder bei journalistisch-redaktionellen Angeboten einen Verantwortlichen benennen müssen, bestimmt sich letztlich nach dem Inhalt Ihres Internetangebots. Neue Pflichten legt § 18 Abs. 3 MStV auch Anbietern in sozialen Medien auf, die automatisierte Inhalte ausliefern.

Nutzen Sie daher die Gelegenheit. Prüfen Sie nicht nur Ihr Impressum, sondern auch etwaige weitere Pflichtangaben, beispielsweise im Bestellverfahren. In den letzten Jahren gab es wiederholte Änderungen und neue Bestimmungen für zahlreiche Branchen. Diese bestimmen sich nicht nur nach § 5 TMG und § 18 MStV, sondern auch nach dem BGB, dem EGBGB, der DL-InfoV, aber auch der DSGVO und zahlreichen weiteren Gesetzen und Verordnungen. Sie sollten wissen, ob und wo Sie welche Pflichtangaben mitteilen müssen.  Und lesen Sie sich als Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte auch in die Sorgfaltspflichten ein. 

Zum Medienstaatsvertrag – auf „Bayrisch“: MStV: Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14.–28. April 2020

 

Bildquellen

  • public-speaking-3926344_1920: Pixabay