Haftungsdisclaimer im Impressum sind beliebt. Doch entgegen einer weit verbreiteten Ansicht sind diese Disclaimer keineswegs von Vorteil. Im Gegenteil: Deren Verwendung kann sogar unlauter sein – so jedenfalls die Ansicht des Landgerichts Arnsberg.
LG Arnsberg, Urteil vom 03.09.2015, I-8 O 63/15
Das Landgericht Arnsberg hatte festgestellt, dass die Klausel „Inhalt des Online-Angebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen“ in einem Onlineshop gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt.
Man kann unterschiedlicher Auffassung sein, ob der Disclaimer überhaupt wirksam in den Vertrag eingebunden wurde (so auch Kremer/Halim in: jurisPR-ITR 6/2016 S. 4). Dennoch sollten Unternehmer etwaige Haftungsfreistellungsklauseln auf ihren Webseiten prüfen, und bei der Gelegenheit auch die anzugebenden Pflichtangaben als solche. Denn das Landgericht bestätigte in der gleichen Entscheidung, dass ein fehlerhaftes Impressum (hier: fehlender Name des Handelsregisters und Registernummer) einen Wettbewerbsverstoß darstellt.