Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesregierung vom 17.12.2014 veröffentlicht. Die Feinheiten stecken wie immer im Detail.Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung beschäftigt sich vorrangig mit diesen Themen:
- Sicherstellung einer flächendeckenden und gut erreichbaren medizinischen Versorgung
- Rahmenbedingungen um die Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung weiter zu flexibilisieren und zu verbessern
- Förderung der Versorgungsorientierung der Vergütungsregelungen sowie die angemessene Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen,
- Schneller und sektorenübergreifend durchgehender Zugang
zur medizinischen Versorgung insbesondere durch - Verringerung der Wartezeiten auf Facharzttermine
- Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung durch eine Überarbeitung der Psychotherapie-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
- Innovationen in der Versorgung und die Versorgungsforschung durch die Schaffung eines dafür vorgesehenen Fonds verstärkt zu fördern
- Erweiterung der Leistungsansprüche der Versicherten
Die Feinheiten stecken wie immer im Detail.
Wer sich den Gesetzestext durchliest, entdeckt so einige Finessen. Diese machen die gestaltende Beratung im Bereich der ambulanten Versorgung wieder um einiges interessanter. Einige Beispiele:
- Kooperation der KV mit Kliniken und Rettungsleitstellen im Bereitschaftsdienst, § 75 Abs. 1b SGB V-E
- Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin, § 75a SGB V-E
- Förderung neuer Versorgungsformen, § 92a SGB V-E
- Zulassungsausschuss: Grundsatz der Ablehnung der Zulassungsnachbesetzung, aber Weiterentwicklung der Ausnahmetatbestände, § 103 Abs. 3a SGB V-E
- Arztgruppengleiche MVZ – das Erfordernis der fachübergreifenden Tätigkeit entfällt, § 95 Abs. 1 SGB V-E
- Reine Zahnarzt-MVZ, § 95 Abs. 1 SGB V-E
- Reine Psychotherapeuten-MVZ, § 95 Abs. 1 SGB V-E
- Psychologisches Psychotherapeuten-MVZ, § 95 Abs. 1 SGB V-E
- MVZ in Trägerschaft von Kommunen im Eigenbetrieb, § 95 Abs. 1a SGB V-E
- MVZ: Bewerbung auf Zulassung ohne Arzt zu benennen, § 103 SGB V-E
Zum Download im Volltext (Externe PDF)
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