Der von der Gemeinde Berg (Landkreis Starnberg) aufgestellte Bebauungsplan „Klinik Dr. Argirov“ mit seinem „Sondergebiet Klinik“ ist unwirksam. Das hat der VGH Bayern in zweiter Instanz am 11.2.2014 (Az 1 N 10.2254) entschieden.

Der Bebauungsplan ist hinsichtlich des Erweiterungsbedarfs der Klinik ermessensfehlerhaft. Die Gemeinde habe sich zu unrecht auf die Argumente des Klinikbetreibers verlassen. So erschloss sich dem Gericht nicht, warum zusätzliche Betten benötigt würden, um die Hauptnutzfläche pro Bett zu vergrößern. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Zahl der benötigten Betten steige, wenn sich durch das Abrechnungssystem mit Fallpauschalen die Verweildauer der Patienten erheblich verkürze. Die Gemeinde hätte angesichts der konkret betroffenen öffentlichen Belange (hier: Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Villengebäudes, Entwertung des Parkareals, sensible Lage im seenahen Bereich, unmittelbare Nähe zum Landschaftsschutzgebiet) Präzisierungen beispielsweise durch Vorlage eines detaillierten Betriebserweiterungskonzepts verlangen müssen.

Quelle: Pressemitteilung des VGH 

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