Der Streit um die neue Bereitschaftsdienstordnung (BDO) geht weiter. Klagt ein Patient nachts über plötzlich eingetretene Magenkrämpfe, Übelkeit und Erbrechen, könnte ihm auch ein ärztlicher Psychotherapeut begegnen.

Die Änderungen der BDO sollen die bisherigen Bereitschaftsdienstärzte entlasten. Ob sie auch dem Wohl der Patienten dienen, steht auf einem anderen Blatt. Schon jetzt erreichen uns Hilferufe von Ärzten, die sich in allgemeinen hausärztlichen Fragen nicht mehr sicher fühlen. Immerhin bietet die KVB Fortbildungen an über Akutsituationen im ärztlichen Bereitschaftsdienst (KVB).

Neue teilnehmende Fachgruppen

Die neue Bereitschaftsdienstordnung der KVB (BDO-KVB; externer Link) ist bereits am 20.04.2013 in Kraft getreten. Wesentliche Änderung: Die bisher nicht entbundenen Fachgruppen müssen jetzt ebenfalls teilnehmen. Damit werden zukünftig auch die Vertragsärzte folgender Fachgruppen verpflichtet: Die Fachärzte für Humangenetik, für Laboratoriumsmedizin, für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, für Neurochirurgie, für Nuklearmedizin, für Pathologie/Neuropathologie, für Radiologie, für Strahlentherapie, für Transfusionsmedizin, für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –Psychotherapie, für Psychiatrie und Psychotherapie, für Psychotherapeutische Medizin sowie Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie.

Das bedeutet nicht, dass nachts und Wochenende ein Ärztlicher Psychotherapeut zur Verfügung steht; nein, er muss sich am allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligen und beispielsweise Magen-Darm-Erkrankungen bekämpfen. Es kommt nicht darauf an, ob er sich in dem Fachgebiet auskennt oder nicht.

Ergänzend zum allgemeinen Bereitschaftsdienst werden fachärztliche Bereitschaftsdienste der Augenärzte, Chirurgen und Orthopäden, Frauenärzte, der HNO-Ärzte sowie Kinder- und Jugendärzte etabliert. Bei Bedarf sind weitere fachärztliche Bereitschaftsdienste einzurichten.

Für Vertragsärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BDO bereits zugelassen waren, gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren – bis April 2015.  Neu niedergelassene Vertragsärzte haben ein Jahr Zeit, bevor sie in Bereitschaftsdienst eingezogen werden.

Befreiungsgründe

Befreiungsgründe – also Gründe für die Befreiung bzw. Beurlaubung vom Bereitschaftsdienst – bestehen bei Überschreiten der Altersgrenze, aber auch bei schwerwiegenden Gründen. Manche Ärzte hoffen hier auf gesundheitliche Gründe oder mangelnde Erfahrung. Doch auch das akzeptiert die KVB nur selten. Immerhin kann der diensthabende Arzt einen Vertreter bestellen, der sich hoffentlich auskennt. Er sollte gut ausgewählt sein, denn Ärzte können auch für ihre Vertreter haften (s. KVB-Info). Stellt sich noch die Frage, ob die Bereitschaftsdienstordnung als solche überhaupt rechtmäßig ist.

Zweifelsohne werfen die nächsten Monate wieder spannende Fragen auf. Auch der Rettungsdienst eine steigende Zahl an Krankenhauseinweisungen in Betracht ziehen.

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