Auch in Notfällen müssen rein privatärztlich tätige Ärzte gesetzlich versicherte Patienten über die Privatliquidation und die Folgen aufklären. Informieren sie nicht, drohen Geldstrafen.Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 07.04.2014 – Lv 9/13

Bereits im Jahr 2000 war einem Saarbrücker Arzt die vertragsärztliche Zulassung wegen gröblicher
Verletzung vertragsärztlicher Pflichten entzogen worden. Seitdem war er privatärztlich tätig. Bei einem Notfall im Jahr 2006 wandte sich ein gesetzlich krankenversicherter Patient an ihn. Der Saarbrücker Arzt klärte den Patienten jedoch weder darüber auf, dass Untersuchung und Behandlung nicht im Rahmen des von der Notfalldienstordnung gedeckten offiziellen Notfalldienstes erfolge. Er informierte ihn auch nicht darüber, dass er keine kassenärztliche Zulassung besitzt. Lediglich die Einwilligung in die Abrechnung durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle ließ er den Patienten unterschreiben. Seine Behandlung stellte er nach GOÄ in Rechnung.

Dies stelle eine Verletzung des Vertrauensverhältnisses im Sinne § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes dar. Ärztegericht und Ärztegerichtshof verhängten eine Geldstrafe von 1.500 EUR gegen den Arzt. Die Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hatte keinen Erfolg.

www.verfassungsgerichtshof-saarland.de/verfghsaar/dboutput.php?id=310&download=1

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