Zur fehlenden Zuverlässigkeit eines Krankentransportunternehmers aufgrund zahlreicher Verkehrsverstöße.
OVG Lüneburg 13. Senat, Beschluss vom 6.1.2015, 13 ME 192/14 – juris
Inhaber einer Krankentransportgenehmigung – hier nach den §§ 19 ff. NRettDG – sollten bereits in Hinblick auf ihre eigene Zuverlässigkeit die Verkehrsregeln beachten. Ihnen kann eine Vorbildfunktion gegenüber den angestellten Fahrern zuteil werden. Bei häufigen Verstößen droht nicht nur der Entzug der Fahrerlaubnis, sondern auch der Verlust der Genehmigung zum qualifizierten Krankentransport.
Aus den Entscheidungsgründen
„Von Unternehmern im Bereich des qualifizierten Krankentransports ist ein besonderes Maß an Zuverlässigkeit zu fordern, da ihnen die Gesundheit der von ihnen transportierten Patienten anvertraut ist (enthält Nachweise). Deshalb ist bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers bzw. der für die Führung der Geschäfte bestellten Person maßgebend (enthält Nachweise).(…)In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsteller aufgrund seiner zahlreichen Verkehrsverstöße, die mehrfach zu einem Entzug seiner Fahrerlaubnis bzw. zu seinem Verzicht auf diese geführt haben, nicht in der Lage wäre, seine angestellten Fahrer wirkungsvoll zu einem verkehrsordnungsgemäßen Verhalten anzuhalten. Dies ist bei der Durchführung qualifizierten Krankentransports schon aufgrund der weitgehenden Hilfslosigkeit der anvertrauten ‚Fahrgäste‘ aber von entscheidender Bedeutung. Bereits aus diesem Grunde ist der Einwand des Antragstellers, er fahre nur sehr selten selbst einen Krankentransport, nicht von Bedeutung.“
Volltext der Entscheidung (via niedersachsen.de)