Finanzgericht Sachsen-Anhalt: Zur Umsatzsteuerpflicht bei Hausnotrufdienst und Fahrdienst im ärztlichen Notdienst

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Zwischenurteil vom 02. Oktober 2014 – 5 K 996/12 –, juris

Streitig ist, ob die Umsätze aus dem Kläger betriebenen Hausnotrufdienst und Fahrdienst im ärztlichen Notdienst umsatzsteuerfrei sind. Konkret betreibt der Kläger einen Hausnotrufdienst und vermittelt Leistungen aus einem vertragsärztlichen Notfalldienst mit dringlichem Hausbesuchsdienst.

Der Senat kam zu der Entscheidung, dass die mit dem Hausnotrufdienst und dem Fahrdienst im ärztlichen Notdienst erbrachten Leistungen des Klägers nach Maßgabe des vorrangig anzuwendenden Unionsrechts als umsatzsteuer- bzw. mehrwertsteuerfrei zu behandeln sind. „Soweit § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG eine Steuerfreiheit für Hausnotrufdienste nur für amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege (…) vorsieht, verstößt dies für das Streitjahr 2006 gegen Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g 6. EG-RL bzw. für das Streitjahr 2007 gegen Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.“ (Rz. 15) Die Umsätze aus dem Fahrdienst im ärztlichen Notdienst sind für das Streitjahr 2006 gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g 6. EG-RL bzw. für das Streitjahr 2007 gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ebenfalls umsatzsteuerfrei. „Auch die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, gehört zu den von den Richtlinienbestimmungen begünstigten Leistungen“ (Rz. 18).