Das Bayerische Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) hat einige erforderliche Änderungen erfahren. Aktuellster Stand ist damit der in der Fassung des § 1 Gesetz vom 22.5.2015, 158. Neuerungen enthält dieser auch für die Partnerschaftsgesellschaften der Ärzte.

Freiwillige Mitgliedschaft bei Auslandstätigkeit

Die freiwillige Mitgliedschaft von Ärzten in ärztlichen Kreisverbänden bei Tätigkeiten außerhalb des Geltungsbereich der Bundesärzteordnung entfällt. Art. 4 Abs. 4 HKaG wurde in der neuen Fassung ersatzlos gestrichen. Mitgliedschaften enden mit Ablauf des 31.07.2015, Art. 104a HKaG n.F. Kurzum: Ausschließlich im Ausland tätige Ärzte können nicht mehr freiwillige Mitglieder eines ärztlichen Kreisverbandes sein.

Ärztliche und zahnärztliche Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung

Notwendige Regelungen enthält das Heilberufe-Kammergesetz in Art. 18 Abs. 2 HKaG n.F. nunmehr für ärztliche und zahnärztliche Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, konkret zur Mindestversicherungssumme:

Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine dem aus der Berufsausübung erwachsenden Haftungsrisiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten und die Mindestversicherungssumme pro Versicherungsfall 5 000 000 Euro beträgt. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden, die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

Informationspflichen

Bereits in anderen Vorschriften normierte Informationspflichten wurden nunmehr auch in das Heilberufekammergesetz übernommen, Art. 2 Abs. 4 HKaG n.F.:

So hat der Arzt auf Anfrage des Patienten im Hinblick auf eine geplante Behandlung Informationen für eine sachkundige Entscheidung des Patienten hinsichtlich der von ihnen erbrachten Gesundheitsdienst- leistungen, über die voraussichtlichen Kosten und die Preisgestaltung, über das Vorliegen einer gültigen Berufszulassung und über Bestehen und Umfang einer Berufshaftpflichtversicherung sowie nach Abschluss der Behandlung klare Rechnungen bereitzustellen. 


Änderungen der Weiterbildung und Anerkennung

Klargestellt wurde der Beginn der Weiterbildung in Art. 20 Abs. 1. S. 2 HKaG n.F.:

Die Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn eine ärztliche Grundausbildung nach den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG abgeschlossen und nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt wurde, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden.

Weitere Änderungen in Art. 33 HKaG n.F. ergeben sich für die Anerkennung von Abschlüssen aus anderen Ländern. Art. 33 Abs. 5a S.3 HKaG n.F. normiert eine Beschleunigung der Anerkennungsverfahren:

Die Landesärztekammer hat zu gewährleisten, dass eine auferlegte Prüfung im Sinn von Abs. 5 Satz 4 innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids erstmals abgelegt werden kann.

In der Weiterbildungsordnung kann zukünftig eine Befreiung für einen Teil einer Weiterbildung vorgesehen werden, wenn dieser Teil bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung absolviert wurde, Art. 35 Abs. 5 HKaG n.F.

Quelle:
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 6/2015, S. 158 ff.

Die aktuelle Gesamtausgabe des Gesetzes über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der
Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz – HKaG) in Bayern finden Sie auch unter gesetze-bayern.de