Korruption im Gesundheitswesen: Sind von dem neuen § 299a StGB auch Gesundheitshandwerker betroffen?
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen ist heiß diskutiert. Hintergrund des Entwurfs war ein Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs. Demnach handeln niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte bei Wahrnehmung der ihnen in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Strafgesetzbuchs – StGB) noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen (§ 299 StGB). Die Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuchs für niedergelassene Vertragsärzte waren damit grundsätzlich nicht anwendbar (Beschluss vom 29. März 2012 – GSSt 2/11).
Die Bundesregierung sah daher bei der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen Lücken, die durch den Gesetzentwurf geschlossen werden sollen. Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 21.10.2015 – Drucksache 18/6446.
Welche Heilberufe sind betroffen?
Betroffen sind die akademischen Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Apotheker), aber auch die sogenannten Gesundheitsfachberufe wie beispielsweise Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten, deren Ausbildung ebenfalls gesetzlich geregelt ist. Damit folgt § 299a StGB im Wesentlichen dem schon länger bestehenden § 203 Absatz 1 Nummer 1 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen). Vgl. Entwurf der Bundesregierung vom 21.10.2015 – Drucksache 18/6446 S. 16.
Sind Gesundheitsandwerker von § 299a StGB betroffen?
Optiker und Zahntechniker sind Berufe nach der Handwerksordnung (sog. Gesundheitshandwerke) und keine Heilberufe. Zu den Heilberufen zählen die Berufe, deren Tätigkeit durch die Arbeit am und mit dem Patienten geprägt ist. § 299a StGB „sollte“ daher keine Optiker umfassen.
Aber Achtung vor § 299b StGB
Betroffen sind Gesundheitshandwerker allerdings von § 299b StGB; für diesen sollte man die Berufsgruppen dringend sensibilisieren. Die Bestechung im Gesundheitswesen ist weiterhin strafbar. Optiker und Dentallabore können sich dieser strafbar machen. Sie sind also vom § 299b StGB betroffen!
Link zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung (via Bundestag) und zum aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens (via Bundestag)
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