Auch die Träger des Rettungsdienstes klagen gelegentlich gegen die Kassen. In einer aktuellen Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts stritten diese über zusätzliche Kosten der Vermittlung von Notärzten, Kosten für eine Organisationsuntersuchung sowie Kosten für einen seit Oktober 2011 vorgehaltenen dritten RTW.

OVG Lüneburg, Urteil vom 16. März 2016 – 13 LC 188/14 

Das Oberverwaltungsgericht stellte in dem Urteil erneut klar, dass nur notwendige Kosten dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen. Die Kostenträger müssen zwar keine überzogenen Ausstattungsstandards akzeptieren; andererseits müssen die Rettungsdienstträger keine unzureichenden Kostenrechnungen hinnehmen. Orientieren müssen sich beide im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot an dem in § 2 Abs. 1 NRettDG normierten Sicherstellungsauftrag: Der Rettungsdienst ist dauerhaft, flächendeckend und bedarfsgerecht einzurichten.

In diesem Zusammenhang setzt sich das OVG ausführlich mit der BedarfsVO-RettD auseinander, ebenso mit der flächendeckenden und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes, mit dem p95-Wert, mit Eintreffzeiten, Einsatzzeiten, Notfallkapazitäten, Realmaßen und Planungsmaßen, der Einbindung benachbarter Rettungswachen anderer Rettungsdienstträger, einschließlich der Berücksichtigung der Spitzenbelastung sowie letztlich den Erfordernissen zur kommunalen Zusammenarbeit.

Weiteres Thema der Entscheidung war die Übernahme der Kosten eines ergänzenden Gutachtens zur Bedarfsplanung im Rettungsdienst und deren Erforderlichkeit.