Dieser Beitrag wurde am 18. August 2016 veröffentlicht und könnte daher veraltet sein, Sprechen Sie uns an, falls Sie an einer Aktualisierung interessiert sind.

Zuletzt geändert am 27.10.2019 von Dr. Andreas Staufer

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte sich in einem Urteil mit dem Führen eines akademischen Grades des dr. dent. sowie des Dr. med. dent. auseinanderzusetzen. Diese hatte die Klägerin an der Semmelweis Medizinischen Universität Budapest und der Universität Wien erworben.

VG Stuttgart, Urteil vom 06. Juli 2016 – 4 K 4865/15 –, juris zu § 37 HSchulG BW

Wichtig: Derjenige, der einen ausländischen Grad führt, hat die Berechtigung hierzu auf Verlangen einer öffentlichen Stelle urkundlich nachzuweisen. Durch diese Regelung wird dem Betroffenen die Beweislast für den Nachweis einer berechtigten Führung des erworbenen ausländischen Grad aufgebürdet. Demjenigen, der unberechtigt einen akademischen Grad führt, droht Strafe nach § 132a StGB.