Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte sich in einem Urteil mit dem Führen eines akademischen Grades des dr. dent. sowie des Dr. med. dent. auseinanderzusetzen. Diese hatte die Klägerin an der Semmelweis Medizinischen Universität Budapest und der Universität Wien erworben.
VG Stuttgart, Urteil vom 06. Juli 2016 – 4 K 4865/15 –, juris zu § 37 HSchulG BW
Wichtig: Derjenige, der einen ausländischen Grad führt, hat die Berechtigung hierzu auf Verlangen einer öffentlichen Stelle urkundlich nachzuweisen. Durch diese Regelung wird dem Betroffenen die Beweislast für den Nachweis einer berechtigten Führung des erworbenen ausländischen Grad aufgebürdet. Demjenigen, der unberechtigt einen akademischen Grad führt, droht Strafe nach § 132a StGB.