Machen Zahnärzte Fehler beim Heil- und Kostenplan, droht ihnen der Verlust des Honoraranspruchs. Das wissen zunehmend auch die Patienten. Doch der Honoraranspruch ist nicht immer verloren!

§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sieht vor, dass Zahnärzte mit ihren Patienten über das zahnmedizinisch notwendige Maß hinausgehende Leistungen und die Vergütung hierfür in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbaren müssen. Fehlt es an der Unterschrift des Patient auf dem Heil- und Kostenplan, so zieht § 125 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 126 BGB die Nichtigkeit dieses Heil- und Kostenplans nach sich. Der Zahnarzt verliert seinen Vergütungsanspruch. Diese strengen Formvoraussetzungen sollen den Patienten vor einer unüberlegten und übereilten Bindung schützen.

Nun verweist der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 3.11.2016 – III ZR 286/15 zu Recht darauf, dass auch den Patienten eine Treuepflicht trifft. Diese verletzt er, wenn er sich vollständig auf die Nichtigkeit des Heil- und Kostenplans beruft – jedenfalls dann wenn er sich über die geplanten Leistungen und die voraussichtlichen Kosten umfassend informiert hat und sich bewusst für die teurere, das zahnmedizinisch notwendige Maß übersteigende Behandlungsalternative entscheidet. Der BGH erkennt einen Verstoß gegen das Verbot des *venire contra factum proprium*, wenn sich der Patient erst nach der Behandlung bewusst auf seine fehlende Unterschrift beruft.

Im vorliegenden Fall hatte sich eine GKV-versicherte Patientin zwei Heil- und Kostenpläne anbieten lassen, einen ohne und einen mit Eigenanteil in Höhe von 6.838,52 Euro. Den mit der Genehmigung der Krankenkasse versehenen Plan mit Eigenanteil gab sie dem Zahnarzt zurück – ohne Unterschrift. Als die Patienten die Rechnung über 3.860,30 Euro erhielt, berief sie sich auf den Formmangel. So nicht! Der BGH hob die zuvor noch anders lautende Entscheidung des Landgerichts Wuppertal auf.

Kostenplan – Verzicht auf Unterschrift?

Kann ich jetzt auf die Unterschrift unter dem Heil- und Kostenplan verzichten?

Nein. Die Form ist zu wahren. Für deren Verzicht sind strenge Maßstäbe anzulegen. Das Ergebnis darf die betroffene Partei nicht bloß hart treffen, sondern es muss schlechthin untragbar sein. Der vor dem BGH entschiedene Fall ist daher nicht schlechthin auf alle Fälle übertragbar. Nur in Einzelfällen bleibt der Vergütungsanspruch erhalten.

GOZ – Wie sichere ich die Vergütung?

Dank Internetbewertungen und -ratgebern wissen zunehmend auch die Patienten um ihre Rechte. Ein Grund mehr, der eigenen Praxis rund um das Management der Patientenaufklärung und Dokumentation – einschließlich der Einhaltung der Formvorschriften – auf den Zahn zu fühlen. Das sorgt für mehr Transparenz bei den Patienten, eine bessere Meinung und mehr Sicherheit bei der Vergütung. Gründe für den Verlust des Honoraranspruchs drohen auch andernorts – zum Beispiel bei ausländischen Patienten: Eine englische Fassung der GOZ (Dental fee schedule) finden Sie übrigens bei der Bundeszahnärztekammer als PDF, ebenso eine aktuelle Kommentierung der GOZ (PDF).

Lassen Sie Ihre Prozesse von einem Fachanwalt prüfen und überarbeiten. So können Sie sich Ihren berechtigten Vergütungsanspruch sichern.