Müssen Einsätze mit einem Rettungshubschrauber bezahlt werden? In Ebensee im Höllengebirge im Salzkammergut (Österreich) soll es passiert sein: zwei deutsche Bergsteiger erfragten beim Abstieg in den Alpen Informationen bei der Bergrettung und bekamen einen Hubschrauber geschickt. Einsteigen wollten sie aber nicht. Wer ist verantwortlich und zahlt bei solchen Einsätzen die Kosten?

Heli-Rettung abgelehnt

Die Bergsteiger wählten Presseberichten zufolge den Notruf, um den Weg zu erfragen [1]. Sie sollen sehr gut ausgestattet gewesen sein. Eine weitere Hilfe, insbesondere die Abholung mit dem Helikopter hätten die beiden allerdings abgelehnt. „Es komme öfter vor, dass Bergsteiger zwar Informationen, aber keine Hilfe wollen.“, so das ORF unter Berufung auf die Polizei. Andere Presseberichte bestätigen dies [vgl. ebenfalls ORF]

Wer zahlt Kosten eines Hubschraubereinsatzes

Die Presseberichte sind meist dürftig. Sie lassen keine verbindliche juristische Einschätzung zu. Trotzdem stellt sich die berechtigte Frage: Wer zahlt eigentlich Hubschraubereinsätze? Die Antwort ist typisch für Juristen: Es kommt auf den konkreten Einzelfall an. Spekuliert wird viel, tatsächlich lässt sich die Frage nicht pauschal beantworten.

Aus juristischer Sicht sind weitere Fragen zu stellen.

  1. Wo wurde der Einsatz durchgeführt?
  2. Wer war am Einsatz beteiligt?
  3. Wer ist der Träger des Hubschraubers?
  4. Wer hat den Einsatz veranlasst?
  5. Was beinhaltete der Notruf?
  6. Auf welcher Grundlage hat die Person den Notruf abgesetzt?
  7. War der Einsatz in dem Umfang erforderlich?
  8. Wurde ein Patient versorgt und transportiert?

Die Fragen sind nicht abschließend. Sie sollen nur aufzeigen, welche rechtliche Komplexität kombinierte Rettungseinsätze vor allem in der Bergrettung, in der Seenotrettung, aber auch bei gewöhnlichen Rettungseinsätzen entwickeln können. Unterschiede ergeben sich bereits daraus, wo der Einsatz durchgeführt wurde und wer daran beteiligt war. So können neben privaten Rettungshubschraubern (beispielsweise des ADAC, der DRF, der REGA oder des ÖAMTC), auch solche der Landespolizei oder des Bundes (z.B. SAR/Bundespolizei) zum Einsatz kommen.

Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien?

Polizei und Rettungsdienst, einschließlich der Bergrettung, sind zunächst Angelegenheit der Länder. Es macht also einen feinen Unterschied, ob der Einsatz in einem deutschen, österreichischen, italienischen oder schweizer Bundesland/Kanton bzw. einer Region stattfand oder in einem ganz anderen Land. Zu unterscheiden wären dann noch Länder der EU von Drittstaaten. Damit gelten bereits unterschiedliche Rechtsgrundlagen.

Rechtmäßigkeit des Einsatzes

Die Rechtmäßigkeit der Durchführung richtet sich deswegen nach dem jeweiligen Landesrecht. Das Recht zum Einsatz der Polizeihubschrauber richtet sich nach den jeweiligen Gesetzen zur Regelung der Aufgaben der Polizei. Das Recht der Rettungshubschrauber nach den jeweiligen Rettungsdienstgesetzen der Länder. Dabei können Hubschrauber im Rahmen der Amts- oder Verwaltungshilfe auch zu anderen als den eigentlichen Aufgaben zum Einsatz fliegen.

Was viele nicht wissen

Die alpine Hubschrauberrettung bietet zahlreiche Möglichkeiten. Vor allem Rettung selbst in unwegsamen Gelände, kurze Eintreffzeiten, schnelle Versorgung, schonender Transport auch über weite Strecken. Sie hat aber auch ihre Grenzen.[2]

Die Leitstellen können arztbesetzte Rettungshubschrauber grundsätzlich auch zu „gewöhnlichen“ Einsätzen disponieren. Das kann dann der Fall sein, wenn innerhalb der erforderlichen Zeitspanne keine bodengebundene Alternative zur Verfügung steht. Der Hubschrauber hat einfach einen größeren und schneller erreichbaren Einsatzradius.  Der Hubschrauber fliegt beispielsweise dann, wenn der bodengebundene Notarzt bei einem anderen Einsatz gebunden ist und der nächste Notarzt eine zu hohe Anfahrtszeit hat. Auch Kapazitätsengpässen in den Notaufnahmen und weite Entfernungen können gegen einen bodengebundenen Transport sprechen. Rettungshubschrauber sind 2017 in Deutschland ca. 107.000 Einsätze geflogen (ca. 2 % aller Rettungseinsätze), davon 53 % internistische Einsätze.[3]

Allein eine nahe gelegene Rettungswache stellt noch nicht sicher, dass diese auch besetzt ist. Eine nahe gelegene Arztpraxis oder ein Krankenhaus sind keine Alternative, wenn sie nicht sowieso am Notarztdienst teilnehmen: Die Ärzte müssten über eine Notarztqualifikation und das erforderliche Equipment verfügen. Damit müssten sie zum Einsatzort verbracht werden.

Im Notfall stets 112 wählen

Die 112 ist in ganz Europa die einheitliche Notrufnummer für schwere oder lebensbedrohliche Verletzungen oder Erkankungen. Die Rettungsleitstellen verfügen üblicherweise über ein Verzeichnis der nächstgelegenen, verfügbaren regulären Einsatzmittel.

Die Polizei ist übrigens unter 110 zu erreichen. Der ärztliche Bereitschaftsdienst als Ersatz des Hausarztes ist nachts, an Wochenenden und Feiertagen in Deutschland unter der Rufnummer 116117 verfügbar.

Entscheidung des Leitstellen-Disponenten

Die Disponenten der Rettungsleitstellen müssen sämtliche erforderliche Informationen erfragen und in kürzester Zeit eine Entscheidung treffen: Liegt ein Notfall vor. Wenn ja: Welche Rettungsmittel sind erforderlich. Dazu kann der Disponent meist computergestützt auf einen Alarm- und Ausrückeplan, auf Checklisten oder Standard Operating Procedures (SOP) zurückgreifen.

Die Alarmierungsvorschläge resultieren aus bestimmten Einsatzstichwörtern. Von diesen darf der Disponent in begründeten Fällen natürlich abweichen, muss sich dann aber rechtfertigen. Im Zweifel wird ein Disponent die Alarmierung der zur Lebensrettung erforderlichen Einsatzmittel veranlassen, auch um sich später nicht eigenen berufs- und haftungsrechtlichen Konsequenzen auszusetzen. Willkürlich entscheiden darf er natürlich nicht.

Anrufer verwenden meist eine laienhafte Wortwahl, sprechen undeutlich oder eine andere Sprache, oder finden in der Aufregung schlicht nicht die richtigen Worte. Das macht die konkrete Unterscheidung echter Notfälle nicht wirklich einfacher. Der Disponent kann sich selten auf die „medizinische“ Ersteinschätzung des Anrufers verlassen; er kennt selten den Anrufer noch dessen Qualifikation.

Disponenten hätten vermutlich auch ein leichteres Leben, wenn die Anrufer die Hemmschwelle zum Notruf jedenfalls in offensichtlichen Fällen erhöhen: Telefonische Auskünfte – beispielsweise Informationen zur nächsten Apotheke, Routenführung und mehr – bieten kommerzielle Dienstleister. Schildert der Anrufer eine vermeintlich lebensbedrohliche Situation in den Bergen, liegt die Schwelle zur Alarmierung der entsprechenden Einsatzmittel nahe.

Wer trägt die Kosten

Ob und inwieweit die Kosten auch dem Verursacher auferlegt werden, ist in den landesrechtlichen Bestimmungen unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich ist dies möglich. Bei Fehleinsätzen werden meist keine Kosten erhoben. Das würde auch keinen Sinn machen, da sonst trotz gesetzlicher Verpflichtung keiner mehr bereit wäre, den Notruf zu alarmieren. Aber Achtung: Vorsätzliche Fehleinsätze können meist in Rechnung gestellt werden. Zudem enthalten die meisten Länder straf- oder bußgeldbewährte Regelungen zum Missbrauch von Notrufen, vgl. z.B. § 145 StGB. Auch der Missbrauch eines Rettungshubschraubers als „Schluchten-Taxi“ ist kein Spaß.

Ob die Kosten eines echten Rettungseinsatzes in Rechnung gestellt werden, bestimmt ebenfalls das Landesrecht. Das gilt auch für Notfallpatienten, die mit dem Hubschrauber transportiert werden. Meist werden Kosten medizinischer Notfalleinsätze im Inland und EU-Ausland von der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Ob die Versicherung auch die Rettung in anderen Ländern oder die Bergung ohne medizinischen Hintergrund übernimmt, das ist vom jeweiligen Tarif abhängig.

Die Kosten für den Hubschraubereinsatz werden dabei meist nach Flugminuten fakturiert. Hinzu kommen die Kosten für weitere Rettungskräfte, die an so einem Einsatz beteiligt sein können.

Rechtliche Fragen

Bei der Beratung von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, einschließlich der Luftrettung behandeln wir eher Fragen der Zulassung und Genehmigung, ebenso wie die Beurteilung von Ablaufprozessen, der Kommunikation und Digitalisierung. Dies umfasst auch Fragen der Telemedizin. Fragen der Abrechnung werden eher bei der Beurteilung von Ablaufprozessen behandelt. Natürlich wir gelegentlich auch die Überprüfug einer Abrechnung virulent.