Die richtigen Wörter zu finden, fällt nicht immer einfach. Problematisch ist das allerdings in Notfällen, wenn es um Menschenleben geht. Doch gerade hier scheint es schwierig zu sein, den richtigen Dienst korrekt zu bezeichnen. So verwenden nicht nur Laien, sondern auch Ärzte und Behörden die Bezeichnungen teils unzutreffend. Zu schwierig scheint auch die Wortfindung zwischen Bundes- und Landesgesetzgebern, Ärztekammern und weiteren Beteiligten. Ein Versuch der Klarstellung.

In lebensbedrohlichen Notfällen hilft die 112. Bei einfacheren Beschwerden, die nicht bis zur nächsten Sprechstunde warten können, hilft dagegen die 116 117.

Notarzt im Rettungsdienst (112)

Fangen wir mit dem dringlicheren Beteiligten an, wenn es um echte Notfälle geht. Der Notarzt wirkt in der Notfallrettung als einem Bestandteil des Rettungsdienstes mit. Notärzte sind Ärzte, die über besondere medizinische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Behandlung und den Transport von Notfallpatienten verfügen (Notarztqualifikation). So beispielhaft die Definition des Art. 2 Abs. 3 BayRDG. Der Notarzt hat in sämtlichen Rettungsdienstgesetzen der Länder Einzug gefunden. Sein Merkmal ist die 112.

Wer sich selbst als Notarzt bezeichnet, aber nicht als Arzt im Rettungsdienst mitwirkt, handelt jedenfalls wettbewerbswidrig, ggf. sogar ordnungswidrig.

Ärztlicher Bereitschaftsdienst (116117)

Was aber machen Patienten, die abends, am Wochenende oder an Feiertagen einen Arzt benötigen, wenn die niedergelassene Praxis schon geschlossen hat? Wenn man sich selbst zwar niedergeschlagen, aber doch nicht als lebensbedrohlichen Notfall einstuft? Hier hilft die Rufnummer 116 117, allerdings mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten.

Ärztlicher Notdienst

Der Ärztliche Notdienst –  so die gesetzliche Bezeichnung – sorgt für die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten, § 75 Abs. 1b SGB V. Er heißt zwar Notdienst, ein Notfall allerdings liegt nicht vor. Der Notdienst ist daher auch kein Bestandteil der notärztlichen Versorgung.

Was die Kassenärztliche Vereinigung als Ärztlichen Bereitschaftsdienst  bezeichnet, ist der ärztliche Notdienst im Sinne des Fünften Sozialgesetzbuchs, nicht aber der Notarztdienst.

Ärztlicher Bereitschaftsdienst

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) bezeichnet den ärztlichen Notdienst gerne als Ärztlichen Bereitschaftsdienst, wenn auch nicht ganz konform dem SGB V. Denn als Ärztlichen Bereitschaftsdienst bezeichnet der Bundesgesetzgeber etwas anderes und verwendet diesen Begriff bislang nur im Zusammenhang mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten. vgl. § 121 Abs. 3 SGB V. Belegärzte – das sind niedergelassene, nicht angestellte Ärzte mit Belegbetten in Kliniken. Sie sind berechtigt, ihre Patienten in Belegbetten stationär oder teilstationär zu behandeln.

Es gibt noch den arbeitsrechtlichen Begriff des Bereitschaftsdienstes. Während diesem halten sich Arbeitnehmer für ihren Arbeitgeber in Bereitschaft, nur müssen sie in der Zeit nicht unmittelbar am Arbeitsplatz ausharren.

Insoweit dürfte der Begriff des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes doch wohl eher zutreffen.

Bereitschaftsdienstordnungen

Doch auch die jeweiligen Landesärztekammer stiften Verwirrung, dank Notfalldienst– und Notdienst– wie ärztlichen Bereitschaftsdienstordnungen. Die Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) spricht daher in § 27 MBO ebenso von den ärztlichen Notfalldiensten und Bereitschaftsdiensten, nur um die Verwirrung zu komplettieren. An diesem Dienst sollte sich nach den gesetzlichen Vorstellungen nahezu jeder Arzt verpflichtend beteiligen, wenn auch selten mit großer Begeisterung.

Notdienstliche Begriffsverwirrung

Obwohl weitere Kollegen ebenso wie ich seit Jahren für ein Ende der notdienstlichen Begriffsverwirrung plädieren, dürfte sich dies angesichts der babylonischen Verstrickungen der verschiedenen Dienste auch auf die nächsten Jahre nicht ändern. Fehlgesteuert irren daher nicht nur Ärzte selbst, sondern auch Patienten und steuern mitunter in ihrer „Not“ die unpassenden Anbieter an: Notaufnahme, Notfall- oder Rettungsleitstelle oder doch den in Bereitschaft befindlichen, ärztlichen Notdienst.

Das Bundesgesundheitsministerium jedenfalls hat das Prroblem erkannt. Es schickt glücklicherweise keine weiteren Begriffswörterbücher auf die Reise. Vielmehr sollen nach einem Gesetzesentwurf gemeinsame Leitstellen für 112 und 116117 ebenso wie Zentrale Notaufnahmen den Bürger entlasten.