Datenschutz im Rettungsdienst

Thieme retten! 2020/03

In der Zeitschrift retten 2020, Heft 9 (Seiten 154-157) ist mein Beitrag zum Thema Umgang mit personenbezogenen Daten im Rettungsdienst erschienen.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat den Datenschutz auch im Rettungsdienst in den Fokus gerückt. Leider hat dies zu teils grotesken Vorstellungen der Beteiligten geführt. Es stellt sich die Frage nach dem korrekten Umgang mit personenbezogenen Daten: Auskunft erteilen, Daten herausgeben, oder etwa doch nicht? Das ist die – nicht immer einfach zu beantwortende – Frage. Der Beitrag soll das Grundverständnis fördern.

Zum Beitrag bei Thieme retten!

Auszeichnung des Handelsblatts

Das Handelsblatt hat mich in die Liste Deutschlands Bester Anwälte 2020 im Bereich IT-Recht aufgenommen. Besten Dank an dieser Stelle der Redaktion und den Empfehlungen der Kollegen.

Digitale Strategie Anwaltskanzlei

Wir haben unsere digitale Agenda überarbeitet. Flexibler, zeitgerechter und besser wollen wir unsere Mandanten unterstützen. Dazu prüfen wir die Anforderungen an eine bessere Erreichbarkeit – Stichworte sind One Number, Cloud-Telefonie, Video-Besprechungen und Chat-Funktionalitäten. Aber auch die internen Abläufe in der Kanzlei wurden verbessert.

Rettunsgdienstgesetz.de online

Ich habe die Webseite rettungsdienstgesetz.de aktualisiert. Sie wird jetzt auf einem eigenen Server betrieben und soll eine Zusammenstellung der Rettungsdienstgesetze in den Ländern und verwandter Rechtsgebiete bieten.

Rechtsprechungsübersicht

Recht im Rettungsdienst

Aus dem Rettungsdienstrecht:

Notfallsanitäter

Das Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Juni 2020 – 9 S 149/20 hat entschieden, dass § 18 Abs. 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter – NotSan-APrV mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang steht. Die konkrete Zahl der Prüfer hinsichtlich des mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung ist nicht festgelegt.

Dem folgte auch das Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2020 – 2 K 4808/17 –: Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit und der effektive Schutz der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) erfordern jedenfalls bei berufseröffnenden Prüfungen sowie bei berufsbezogenen Abschlussprüfungen die rechtssatzmäßige Festlegung der konkreten Anzahl der Prüfer durch den zuständigen Normgeber (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 10.4.2019, 6 C 19/18). Eine Prüfungsordnung, die lediglich eine Mindestzahl an Prüfern festlegt, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Fragen zum Recht der Notfallsanitäter?

. Weitere Informationen zu berufsrechtlichen Regelungen im Rettungsdienst auf https://rettungsdienstgesetz.de.

Schiedsverfahren im Rettungsdienst

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit Beschluss vom 07. Mai 2020 – 3 B 3/20 und BVerwG, Beschluss vom 07. Mai 2020 – 3 B 2/20 – mit dem Rechtsweg bei Schiedsverfahren nach dem Berliner Rettungsdienstgesetz und § 133 SGB V zu befassen. Zwar umfasst nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts § 51 Abs. 1 SGG alle Streitigkeiten, die aus Anlass der Durchführung der öffentlichen Aufgabe „Sozialversicherung“ entstehen, sofern die Streitigkeiten ihre materiell-rechtliche Grundlage im Sozialversicherungsrecht haben. Maßgebend für die Zuordnung zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird, BVerfG aaO Rn. 6. Die begehrte Entgeltfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage allerdings in § 21 Abs. 2 RDG. Nach dieser werden Entgelte für die Durchführung von qualifizierten Krankentransporten bei fehlender Einigung durch eine Schiedsstelle festgesetzt.

Teilnahme am ärztlichen Notdienst

Auch ein ausschließlich privatärztlich tätiger Arzt kann zur Kostenbeteiligung am Ärztlichen Bereitschaftsdienst herangezogen werden. Diese nicht nur für die KV Hessen relevante Entscheidung traf das Sozialgericht Marburg, Gerichtsbescheid vom 08.06.2020 – S 12 KA 304/19.

Apothekenrecht und Wettbewerbsrecht

Das BVerwG bestätigt, dass deutsche Apotheken ihren Kunden beim Kauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine zusätzlichen Sachleistungen versprechen und gewähren dürfen. Das gilt selbst für eine Rolle Geschenkpapier oder Kuschelsocken. Cave: Apothekern drohen neben einer Untersagung der zuständigen Behörde auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.07.2020 – 3 C 20.18 und 3 C 21.18 (Auskunft des DAV AG Medizinrecht).

Approbationsrecht und Erlaubnisse

Widerruf der Approbation

Unwürdigkeit kann zum Widerruf der Approbation führen. Wirbt ein Arzt in seiner Praxis für ein Anlagemodell und stellt dieses zudem unzutreffend als risikolos dar, enttäuscht er das ihm entgegengebrachte Vertrauen in den ärztlichen Beruf. Das gilt erst recht, wenn erhebliche Anlagesummen betroffen sind. Er ist damit seines Berufsbildes unwürdig. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.05.2020 – 21 ZB 16.540.

Ruhen der Approbation

Die Alkoholsucht eines Arztes begründet meist auch die Annahme, dass er zur Ausübung seines Berufs in gesundheitlicher Hinsicht zumindest vorübergehend nicht geeignet ist. In diesem Fall kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2020 – 21 CS 19.1736

Weitere Informationen zum Recht der Approbation in Deutschland.

Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis

Auch die Erlaubnis einer Tätigkeit als Heilpraktiker kann widerrufen werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn es an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 f) DVO-HeilprG fehlt. Die Vermutung liegt nahe, wenn ein Heilpraktiker wohl auch in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten wird, die sein Beruf mit sich bringt, und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.05.2020 – 21 CS 20.433

Sozialversicherungsrecht

Smartphone als Fitnesstracker? Bonusprogramme sollen das gesundheitsbewusste Verhalten der Versicherten fördern, § 65 a SGB V. Die AOK Plus kann einen Versicherten allerdings nicht von einem Bonusprogramm ausschließen, wenn er sein Smartphone als Fitnesstracker verwendet. Auch hierfür können Kosten erstattet werden, so das Sozialgericht Dresden, Urteil vom 15.5.2020 – S 44 KR 653/17.

Aus der Gesetzgebung

Bildquellen

  • retten-2020-03: Thieme Verlag