Auf Youtube gibt es ein Video von #DoktorMarvin, wie man sich einfach einen Doktortitel erschleichen könnte. Doktor, ganz einfach zu erreichen?

Nettes Video, aber nicht ganz legal: Doktortitel erschleichen auf YouTube – Lieber nicht nachahmen.

Nun. Wer sich mit Photoshop oder einem anderen Grafikprogramm auskennt, der kann sich schon eine einfache Urkunde basteln. Und dass ein Bürgerbüro das auch einträgt, kann tatsächlich passieren. Ob das tatsächlich „Missstand“ ist, wie #DoktorMarvin meint, glaube ich nicht. Die Bürgerämter sind auch nicht „überfordert“. Dem „Journalisten“ Marvin würde etwas mehr Kenntnis über guten Journalismus und mehr Recherchearbeit gut tun.  

Noch mehr Bürokratie?

Die rechtlichen Vorgaben zum Ausstellung des Ausweises enthält § 9 PAuswG. Die Behörde hat das nicht unbedingt falsch gemacht. „Angaben zum Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freiwillig. Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen.“ Die hat er auch erbracht, nur dass diese gefälscht waren. Rechtmäßig wird der Eintrag dadurch natürlich nicht.

Das „System“ sieht andere Mechanismen vor, um Doktorgrade zu prüfen; dazu gleich mehr zum Strafverfahren. Zum Bürokratieabbau hat man sich beispielsweise dafür entschieden, ausländische Doktorgrade keiner Genehmigung mehr zu unterziehen. Das heißt: Jeder muss selbst prüfen, ob er zum Führen der entsprechenden Bezeichnung berechtigt ist. 

Ich hoffe, dass #DoktorMarvin nicht auf die Idee, einfach mal Leute zu schlagen, zu verprügeln, zu teeren, zu federn oder zu vierteilen – könnte auch nicht so ganz legal sein. Übrigens: Wenn er am Schluss noch von seiner Praxis spricht und vorgibt, Arzt zu sein – dann wird das dadurch nicht besser.

Das Video macht natürlich Spaß – zur Nachahmung allerdings nicht zu empfehlen.

Strafverfahren wegen Doktortitel-Spaß?

Offiziell „Dr.“ wird man durch einen Passeintrag natürlich nicht. Steht vielleicht im Pass, aber nein. Gilt nicht. Nehmen wir nur mal das Herstellen einer unechten Urkunde nach § 267 StGB, genannt Urkundenfälschung, den Straftatbestand des § 132a StGB zum Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen. Darüber hinaus kommen je nach Fall noch das Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen nach § 275 StGB und ein paar andere Straftatbestände in Betracht. Die Landeshochschulgesetze sehen da auch noch Straftatbestände vor und Ordnungswidrigkeiten sowieso. Kommt das heraus, wird es eng. Da brauche ich keinen Staatsanwalt zu fragen.

Ich habe mir da mal eine Universität ausgedacht“ – sorry, auch nicht rechtmäßig.

Übrigens, auch andere akademische Grade und Hochschulbezeichnungen sind geschützt. Wer sich also unrechtmäßig Doktor oder Professor schimpft oder eine Berufsbezeichnung als Arzt, Rechtsanwalt oder eine andere der in § 132a StGB geschützten Berufsbezeichnungen führt, könnte Post von der Staatsanwaltschaft erhalten. Da hilft einem keine Eintragung im Personalausweis!

Den Nachweis über den Doktortitel führen

Die zuständigen Behörden können Nachweise verlangen. Auf entsprechende Hinweise – z.B. aus der Bevölkerung, von Nachbarn, Kollegen, Konkurrenten oder Lesern – verlangen sie die auch. Wer die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung nicht nachweisen kann, dem könnten Unterlassungsverfügungen oder eben Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren drohen. Dass Mitbewerber jemanden wegen unlauterem Wettbewerb abmahnen ist eher seltener, aber auch nicht ausgeschlossen.

Manche denken, sie könnten sich zumindest einen Doktor im Ausland kaufen. Der käufliche Erwerb eines Doktorgrads ist leider auch nicht ganz legal.

Doktorgrad aus dem Ausland

Übrigens: Selbst das Führen eines akademischen Grades oder einer Bezeichnung aus dem Ausland ist nicht immer einfach. Wer also denkt, er könnte sich eine derartige Bezeichnung einfach im Ausland „beschaffen“, der irrt. Auch dort sind die Voraussetzungen des Erwerbs zu beachten, die gesetzlichen Regelungen zum Führen ausländischer Bezeichnungen zu prüfen und gegebenenfalls Nachweise, wie Legalisation und Apostille, einzuholen. 

Ausländische Doktorgrade und Professorentitel dürfen nicht einfach so geführt werden.

Tatsächlich muss zwar jeder selbst prüfen, ob er eine bestimmte Bezeichnung wie gewünscht führen darf; eine behördliche Genehmigung ist nicht mehr vorgesehen. Aber die Prüfung sollte sorgfältig erfolgen und ist nicht ganz trivial: Einfach übersetzen oder transkribieren ist nicht. Gegebenenfalls ist auch eine Herkunftsangabe erforderlich. Das kommt jeweils auf den Einzelfall und das Herkunftsland an, in dem die Bezeichnung verliehen wurde.

Mehr zu akademischen Graden, Bezeichnungen und Co unter akademische Grade und Titel.

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