Gibt es Notfallsanitäter mit § 2a Notfallsanitätergesetz nun in Version 2a? Worum geht es bei dem neuen § 2a NotSanG?

Der Deutsche Bundestag befasste sich mit einem Entwurf eines Gesetzes der Bundesregierung zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz). Das MTA-Reform-Gesetz ist ein so genanntes Artikel-Gesetz: Es ändert gleichzeitig mehrere Gesetze.  Und Artikel 12 MTA-Reform-Gesetz modifiziert also das Notfallsanitätergesetz. Von den beiden Änderungen ist eine besonders umstritten: § 2a NotSanG. Weniger stark diskutiert wurde die Änderung in § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 NotSanG für Staatsangehörige des EWR.

Wer den neuen § 2a NotSanG im Notfallsanitätergesetz sucht, findet ihn heute noch nicht. Wer mehr wissen will, muss sich zunächst mit der Drucksache des Deutschen Bundestages 19/24447 befassen.  Die letztlich am 28.01.2021 beschlossene Fassung ist derzeit nur als Vorabfassung abgedruckt unter Drucksache 19/26249. Sie treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Demnächst wird man ihn über rettungsdienstgesetz.de und gesetze-im-internet.de finden.

Begründung der Änderung

Nach der bisherigen Konzeption des Notfallsanitätergesetzes war die Vornahme lebensrettender heilkundlicher Maßnahmen am Patienten in besonderen Einsatzsituationen nur über allgemeine Rechtfertigungsgründe strafrechtlich abgesichert. Die Bundesregierung sah sich daher veranlasst, diese strafrechtliche Rechtsunsicherheit zu schließen, Drucksache Seite 49.

Diese Konkretisierung sollte dem Schutz der Berufsangehörigen selbst dienen. Dazu führt die Bundesregierung gekürzt aus: Sobald sie eigenverantwortlich entscheiden, übernehmen sie auch haftungsrechtlich die alleinige Verantwortung. Immerhin: Schutz vor dieser Haftungsverantwortung bieten die Regelungen zur Amtshaftung. Tatsächlich findet die Amtshaftung in einigen Bundesländern Anwendung, wenn auch nicht in allen. Zum Schutz des Patienten wiederum soll diese Befugnis beschränkt sein. Sie gilt damit nur in Situationen, in denen akut keine ärztliche Versorgung möglich ist. Etwas ausführlicher ist die Drucksache auf Seite 87. Allerdings kann sich auch die Bundesregierung über § 2a NotSanG hinaus weitere Situationen vorstellen, in denen doch strafrechtliche Rechtfertigungsgründe Anwendung finden müssen.

Ergebnis ist ein neuer § 2a NotSanG, dessen rechtliche Würdigung von Lobgesängen bis hin zum Vorwurf eines Placebos viel enthält. Auch im Gesetzgebungsverfahren selbst gab die Weite der Änderung durchaus Anlass für Diskussionen.

Änderung im NotSanG

Zukünftig soll das Notfallsanitätergesetz einen § 2a enthalten. Dieser heißt:

Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn

  1. sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und,
  2. die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden.

[Hervorhebungen durch den Autor]

Was ändert sich?

Aus dem pragmatischen Blickwinkel lassen sich keine wesentlichen Änderungen erkennen. § 2a NotSanG bringt keine erhoffte Rechtssicherheit für Notfallsanitäter:innen.

Unveränderte Praxis im Rettungsdienst

Die Notfallsanitäter:innen müssen sich (juristisch) nicht mehr auf strafrechtliche Rechtfertigungsgründe berufen. Er darf heilkundig Maßnahmen durchführen! Das gilt aber nur, wenn die Voraussetzungen des § 2a NotSanG auch vorliegen. Punkt. Der Notfallsanitäter übt also seine praktischen Tätigkeiten wie bisher aus. Er dokumentiert seine Maßnahmen. Und er kann in die Gelegenheit geraten sich vor Dritten zu rechtfertigen. Dann muss er begründen, dass die Voraussetzungen vorlagen.

Natürlich müssen die Notfallsanitäter die Maßnahmen beherrschen. Auch dieser auslegungsfähige Begriff sorgt für Diskussionen. Beherrscht wird eine Maßnahme nach den allgemeinen Maßstäben beruflicher Bildung, wenn sie auf der Basis sicheren theoretischen Wissens praktisch sicher angewendet werden kann. Zwar haben Notfallsanitäter:innen dies durch das Bestehen der staatlichen Prüfung nachgewiesen. Aber auch im Moment der Übernahme der Tätigkeit selbst müssen sie davon überzeugt sein, die Maßnahme ausreichend zu beherrschen. So erwähnt es die Drucksache auf Seite 85.

Die Notfallsanitäter:innen müssen entscheiden, ob sie die Maßnahmen anwenden oder nicht. Unter Umständen können sie zur Anwendung sogar verpflichtet sein. Dabei müssen sie die jeweilige Einsatzsituation sorgfältig prüfen und bewerten. Denn sollte sich zeigen, dass etwa ein lebensbedrohlicher Zustand nicht vorgelegen hat, wäre die Ausübung der heilkundlichen Tätigkeiten im Nachhinein objektiv als unzulässig zu bewerten. Drucksache Seite 86.

Standardmäßige Vorgaben

Interessant war der Ansatz, bundesweite Muster für standardmäßige Vorgaben zu erstellen. Allein sie wären nicht bundesweit gültig gewesen und wurden gestrichen.

So werden manche Ärztliche Leiter:innen Rettungsdienst und Notfallsanitäter:innen weiterhin an den Grenzen des juristisch Möglichen arbeiten. Teilweise überschritten sie diese sogar. Das wird wohl so bleiben. Selbst das Thema Betäubungsmittel wird, so ist zu befürchten, in manchen Regionen weiterhin unterschiedlich gehandhabt. Obwohl das bundesweit gültige Betäubungsmittelrecht diesbezüglich recht deutlich ist; An dieser Stelle empfiehlt sich die Lektüre von Hochstein, in Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Rettungsfachpersonal, Elsevier Emergency – Fachmagazin für Rettungsdienst und Notfallmedizin 5/2020, S. 50-55. Und in Umgang mit Betäubungsmitteln im Rettungsdienst, Der Notarzt 2019, S. 302-304, DOI: 10.1055/a-1022-0516 (PDF).

Immerhin dürften die bundesweiten Vorgaben auch haftungs- und strafrechtliche Orientierung bieten.

Teleärztliche Behandlung

Die teleärztliche Behandlung wird zwar erwähnt. Es bleibt allerdings den Bundesländern überlassen, diese im Rettungsdienst zuzulassen.

Historische Vorbilder

Die Diskussion erinnert ein wenig an den Straftatbestand der Körperverletzung und die fehlende Einwilligung. Damals – also um das Jahr 1870 – konnte sich der Gesetzgeber ebenfalls nicht zu einem Straftatbestand der eigenmächtigen Heilbehandlung durchringen. Österreich sieht diesen in § 110 StGB AT vor. Die Folge: In Deutschland verletzt der Arzt oder auch der Notfallsanitäter, der dem Patienten eine Infusion intravenös verabreicht, zunächst § 223 StGB und das noch vorsätzlich! Seine Handlung wird aber (hoffentlich!) durch die wie auch immer geartete Einwilligung des Patienten gerechtfertigt. In Österreich dagegen, übt der Arzt die Heilkunde aus. Er begeht damit per se keinen Straftatbestand. Fehlt ihm allerdings die Einwilligung des Patienten, so könnte das strafrechtlich relevant werden.

Immerhin, eine rechtsstilistische Lücke hat der Gesetzgeber gefüllt. Die Auslegung bleibt weiterhin den Gerichten überlassen.

Zusammengefasst: Natürlich sind die unterschiedlichen juristischen Ansätze nachvollziehbar. Und sie geben sicher Anlass für berufspolitische und rechtswissenschaftliche Diskussionen. Aus rechtspraktischer Sicht wird die tatsächliche Tätigkeit auf dem Rettungswagen trotz Kenntnis der rechtsdogmatischen Herleitungen und der Einführung eines § 2a NotSanG wohl kaum tangiert.

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  • Rettungswagen vor Notaufnahme: Andreas Staufer | All Rights Reserved