Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte im Februar 2021 über den Widerruf der Delegation ärztlicher Maßnahmen auf einen Notfallsanitäter zu entscheiden.


Hinweis vom 29.04.2021:
Beschluss aufgehoben durch Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – Beschluss vom 21.04.2021 – 12 CS 21.702  … mehr


Das Verwaltungsgericht subsumiert nicht nur den Widerruf einer Delegation als Verwaltungsakt. Es geht zudem auf den Umfang der Delegation sowie die Frage der Verantwortung des Fahrers eines Rettungswagens ein. Und es beschäftigt sich mit der Frage einer Befangenheit eines Ärztlichen Leiters Rettungsdienst sowie dem noch jungen § 5a IfSG und §2a NotSanG.

Wesentliche Elemente der Entscheidung befassen sich insoweit mit 

  • Delegation ärztlicher Maßnahmen auf Notfallsanitäter sowie deren rechtliche Einordnung als Verwaltungsakt
  • Widerruf der Delegation und seiner Voraussetzungen
  • Umfang der Delegation
  • Verantwortung des Fahrers (hier Notfallsnaitäter)
  • Bedeutung des § 5a IfSG
  • Bedeutung des § 2a NotSanG
  • Befangenheit eines Ärztlichen Leiters Rettungsdienst aufgrund dessen Mitgliedschaft in einer Hilfsorganisation

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Notfallsanitäter. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) hatte ihm auf rechtlicher Grundlage des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) Aufgaben im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2c) des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) delegiert (Delegation einer so genannten 2c-Maßnahme). 

Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayRDG lautet:

 „Sie sollen dabei insbesondere für ihren Rettungsdienstbereich Aufgaben im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Notfallsanitätergesetzes auf Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter delegieren, soweit sie eine persönliche ärztliche Kenntnis des Patienten nicht erfordern.“ – rettungsdienstgesetz.de

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 lit c NotSanG lautet:

Die Ausbildung (…) soll insbesondere dazu befähigen, die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen: Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind“. – rettungsdienstgesetz.de

Ausweislich der – nachfolgend nur gekürzt wiedergegebenen – Sachverhaltsangaben des Gerichts war ein mit zwei Notfallsanitätern besetzter Rettungswagen zu einem Einsatz gerufen worden. Obwohl der Patient noch Nahrung und Flüssigkeiten zu sich nehmen konnte, verabreichte die Besatzung dem nicht der deutschen Sprache mächtigen Patienten mit dessen Einwilligung eine intravenöse Infusion mit einer Elektrolytlösung. Die Vorgehensweise der Notfallsanitäter  wie auch die Dokumentation entsprachen nicht den Vorgaben der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD). Der Zustand des Patienten besserte sich nach der Infusion deutlich. Ein Schaden des Patienten soll nicht eingetreten sein. Eine Beförderung lehnte der Patient ab.

Dem ÄLRD wurde der Sachverhalt durch eine andere Besatzung bekannt. Nach Anhörung der Beteiligten entzog er dem Transportverantwortlichen und dem Fahrer die Delegation. Zusätzlich ordnete der ÄLRD die sofortige Vollziehbarkeit an.

Anmerkung: Eine Klage gegen den Widerruf hat damit keine aufschiebende Wirkung; der Widerruf der Delegation hat während der Dauer eines Klageverfahrens Bestand. Betroffene können sich hiergegen mittels einstweiligen Rechtsschutz vor Gericht wehren. 

Der Bescheid gab im wesentlichen die fehlende Zuverlässigkeit als wesentlichen Grund an. So hätte der Fahrer, der selber Notfallsanitäter ist, gegenüber dem Transportführer intervenieren müssen. Er hätte darauf hinweisen müssen, dass die Infusion außerhalb des Rahmens einer zulässigen Delegation erfolgt. Denn eine medizinische Notwendigkeit eines intravenösen Zugangs sei nicht ersichtlich gewesen; eine Konstellation, die eine Infusion im Rahmen der Delegation rechtfertige, habe nicht vorgelegen. Die Vorgaben zur Dokumentation seien nicht eingehalten worden. Im Ergebnis hätten die beiden Sanitäter also bewusst gegen die Vorschriften zu den 1c- und 2c-Maßnahmen verstoßen. Der Fahrer habe (jedenfalls dann, wenn er Notfallsanitäter ist) ebenfalls die Pflicht, Gefahren von dem Patienten abzuhalten. 

Beiden Betroffenen wurde die Chance eingeräumt, die Delegation nach Ablauf einer Sperrfrist im Rahmen einer Nachschulung und einem persönlichen Gespräch wiederzuerlangen. 

Der Verlauf des Einsatzes sowie die Gründe für den Widerruf der Delegation sind den Beschlussgründen des Gerichts zu entnehmen. Der Fahrer des Rettungswagens griff diese Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht an. Sie richtet sich gegen den zuständigen Zweckverband.

Die Entscheidung

Das Gericht hatte sich mit der Frage des angeordneten sofortigen Vollzugs des Widerrufs zu beschäftigen. Der Widerruf der Delegation erschien dem Gericht auf formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend und individuell begründet.

Befangenheit eines ÄLRD

Eine Befangenheit des ÄLRD mitunter aufgrund dessen Mitgliedschaft in einer anderen Hilfsorganisation erkannte das Gericht nicht.

Widerruf der Delegation

Zudem könne nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG auch ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt – wie vorliegend die Delegation nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayRDG (Rz. 57) – widerrufen werden. Hier hätten sich Tatsachen ergeben, dass der Antragsteller nicht mehr ausreichend zuverlässig mit den Befugnissen, die mit der Delegation einhergehen, umgehen werde.

Zwar erlaube die Delegation dem Notfallsanitäter bestimmte heilkundliche Maßnahmen eigenständig durchzuführen. Es handele „sich dabei um vorgegebene Handlungsanweisungen (Algorithmen), bei denen im Einsatz vor Ort kein eigenständiger Handlungsspielraum des Notfallsanitäters mehr verbleibt und ein Eingreifen in den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit durch Diagnosestellung nicht vorliegt.“ (Rz 56).

Die Delegation setze allerdings auch die Zuverlässigkeit eines Notfallsanitäters voraus. An einer positiven Prognose zugunsten der Zuverlässigkeit könne es fehlen, wenn Notfallsanitäter die Rahmenbedingungen der Delegation nicht einhalten. 

So habe es sich bereits nicht um einen Fall des § 4 Abs. 2 Nr. 1 lit. C NotSanG (2c-Maßnahme) gehandelt. Die Durchführung heilkundlicher Maßnahmen der Erstversorgung seien für den Notfallsanitäter grundsätzlich nur im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes erlaubt. Dieser sei gegeben, wenn sich der Patient in einem lebensbedrohlichen Zustand befindet oder aber wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind. Ein solcher habe nicht vorgelegen.

Ein Rückgriff auf § 5a IfSG sei bereits deshalb nicht möglich, da dieser solange nicht einschlägig sei, „wie es nicht zu einer Überforderung und Überlastung des Gesundheitssystems kommt und nicht die Gefahr besteht, dass die Epidemie systemische Auswirkungen auf das öffentliche Gesundheitswesen hat“ (Rz 67 mit Verweise auf Kiesling, Infektionsschutzgesetz, 1. Auflage 2020, § 5a IfSG Rn. 15). Zudem wäre bei richtigem Handeln bereits kein ärztliches Handeln erforderlich gewesen. (aaO)

Auch der zukünftige* § 2a NotSanG könne hieran nichts ändern. Denn auch Gegenstand dieser Regelung sei „eine Situation, bei der es um die Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden bei einem Patienten geht.  (Rz. 68) Eine solche habe nicht vorgelegen.

Unbeachtlich sei auch die Tatsache, dass sich der Zustand des Patienten verbessert habe. Hierzu führt das Gericht in Rz. 69 aus:

Da es dem Notfallsanitäter an der ärztlichen Qualifikation fehlt, ist es unabdingbar, dass er sich bei heilkundlichen Maßnahmen in dem Umfang bewegt, der ihm eingeräumt ist. Zwar ist durch das Vorgehen im vorliegenden Fall dem Patienten kein Nachteil entstanden, sondern hat sich die Situation offenbar sogar gebessert. Es wäre aber unverantwortlich, die Beurteilung von Kompetenzübertretungen durch einen Notfallsanitäter davon abhängig zu machen, ob sein Handeln erfolgreich war oder nicht. (…) Offenkundig kann aber nicht eine Kompetenzüberschreitung eines Notfallsanitäters so lange gebilligt werden, so lange kein Schaden entsteht.“ 

Letztlich war für das Gericht unerheblich, ob der Notfallsanitäter (nur) als Fahrer eingesetzt war. Denn von einem Notfallsanitäter könne erwartet werden, dass dieser seinen Kollegen sensibilisiere und auf etwas Kompetenzüberschreitungen hinweise. Die Frage der Zuverlässigkeit spiegele sich insoweit im gesamten zu beurteilendem Verhalten eines Notfallsanitäters wider.

Resümee

Die Entscheidung zeigt erneut die möglichen Grenzen der ärztlichen Delegation und die Risiken des Überschreitens dieser Grenzen auf. Nicht auseinandergesetzt hat sich das Gericht mit der Frage der Aufklärung des Patienten oder der Wirksamkeit der Einwilligung bei einem nicht deutschsprachigen Patienten. Bestätigt hat es allerdings vorläufig die Möglichkeiten des ÄLRD in Bayern, dessen Befugnisse und Möglichkeiten der Delegation sowie die Anforderungen an einen Widerruf.  Viele Fragen sind in der Anwendung auch des neuen § 2a NotSanG jedoch weiterhin ungeklärt.

Notfallsanitäter sollten die weitere rechtliche Entwicklung aufmerksam verfolgen, sich hierzu rechtlich schulen und insoweit sensibilisieren. 

Quellen

VG Regensburg, Beschluss vom 22. Februar 2021 – RN 5 S 20.3242 – juris

Anmerkung vom 7.04.2021

Der Beschluss ist im einstweiligen Rechtsschutz ergangen. Es handelt sich damit um eine vorläufige Entscheidung und kein Urteil im Hauptsacheverfahren. Der Beschluss ist auch nicht rechtskräftig. Der Notfallsanitäter hat nach uns vorliegenden Informationen Beschwerde eingelegt. Das Verfahren ist vor dem  Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Az. 12 CS 21.702 anhängig.

Nach dem streitgegenständlichen Ereignis ist § 2a Notfallsanitätergesetz (NotSanG) über die eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen in Kraft getreten. 

§ 2a NotSanG lautet:

Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn

1. sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und

2. die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden

Der Bericht ist hinsichtlich der Sachverhaltsangaben gekürzt und die Quellenangabe hinsichtlich der Fundstelle ergänzt.

Bildquellen

  • Rettungswagen vor Notaufnahme: Andreas Staufer | All Rights Reserved