Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter
Notfallsanitäter sollen Betäubungsmittel künftig ohne ärztliche Delegation verabreichen dürfen. Durch das Lieferengpassbekämpfungsgesetz sind Änderungen des § 13 BtMG, der BtMVV und des § 2a NotSanG vorgesehen.