Der Bayerische Landtag hat das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 8. März 2016 verkündet und im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3/2016 bekannt gegeben. Das Gesetz beinhaltet neue Regelungen zu den Ärztlichen Leitern Rettungsdienst (ÄLRD), den Rettungsdienstausschuss, Patientenrückholung und Notfallsanitäter:
- Anzahl, Bestellung und Aufgaben der ÄLRD werden neu geregelt. Die bisherigen Beauftragungen enden mit Ablauf des 31. März 2016.
- Es wird ein Rettungsdienstausschuss gebildet; Aufgabe des Rettungsdienstausschusses ist es, fachliche Empfehlungen und ein landesweit einheitliches Vorgehen im Rettungsdienst zu erarbeiten.
- Wer Patientenrückholung betreiben will oder betreibt, bedarf zukünftig einer Genehmigung (Art. 21 Abs. 1 BayRDG NEU). Patientenrückholung ist der Rücktransport von erkrankten oder verletzten Personen, sofern sie keine Notfallpatienten sind und der Transport keine sozialversicherungsrechtlich relevante Leistung ist. Auch die Auslandsrückholung von oder nach Bayern ist aufgrund der Änderung des Art. 3 Nr. 5 BayRDG zukünftig genehmigungspflichtig!
- Der Notfallsanitäter findet Einzug in das Rettungsdienstgesetz. Längstens bis einschließlich 31. Dezember 2023 kann anstelle des Notfallsanitäters ein Rettungsassistent eingesetzt werden.
Kein Aprilscherz: Dieses Gesetz tritt am 1. April 2016 in Kraft.
Das Änderungsgesetz finden Sie hier: BayGVBl. 3/2016 S. 30 ff.
215-5-1-I , 215-5-1-5-I