Heilkundliche Maßnahmen der Notfallsanitäter
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof stellt Kompetenz des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst in Frage. Für Selbstherrlichkeit und „Standesdünkel“ ist im Rettungsdienst kein Raum. Der Senat kassiert in seinem Beschluss vom 21.04.2021 nicht nur eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg zum Widerruf der Delegation. Er findet auch deutliche Worte zur Kompetenz des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst.