Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) stellt Kompetenz eines Ärztlichen Leiters Rettungsdienst in Frage. Für Selbstherrlichkeit und „Standesdünkel“ ist im Rettungsdienst kein Raum. Der VGH kassiert in seinem Beschluss vom 21.04.2021 nicht nur eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg zum Widerruf der Delegation. Er findet auch deutliche Worte zur Kompetenz der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst.

BayVGH, Beschluss vom 21.04.2021 – 12 CS 21.702 
aufgehoben: VG Regensburg, Beschluss vom 22. Februar 2021 – RN 5 S 20.3242

Zum Hintergrund

Ausweislich der Sachverhaltsangaben des Gerichts war ein mit zwei Notfallsanitätern besetzter Rettungswagen zu einem Einsatz gerufen worden. Obwohl der Patient noch Nahrung und Flüssigkeiten zu sich nehmen konnte, verabreichte die Besatzung einem nur polnisch sprechenden Patienteneine intravenöse Infusion mit einer Elektrolytlösung. Die Vorgehensweise der Notfallsanitäter  wie auch die Dokumentation entsprachen nicht den Vorgaben der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD). Der Zustand des Patienten besserte sich nach der Infusion deutlich. Ein Schaden des Patienten soll nicht eingetreten sein. Eine Beförderung lehnte der Patient ab.

Dem für den Rettungsdienstbereich Landshut bestellten Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) wurde der Sachverhalt durch eine andere Besatzung bekannt. Nach Anhörung der Beteiligten entzog er dem Transportverantwortlichen und dem Fahrer die Delegation. Auch der Fahrer hätte die Gabe durch den verantwortlichen Notfallsanitäter zu verantworten, da er nicht eingeschritten sei. Zusätzlich ordnete der ÄLRD die sofortige Vollziehbarkeit an. Zur Erinnerung: Eine Klage gegen den Widerruf hat bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keine aufschiebende Wirkung. Der Widerruf der Delegation hat dann während der Dauer eines Klageverfahrens Bestand. Betroffene können sich gegen eine solche Anordnung vor Gericht wehren. 

Der betroffene Fahrer wehrte sich vor Gericht. Seinen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz lehnte die erste Instanz jedoch ab. Zu Unrecht, wie jetzt der Verwaltungsgerichtshof in Bayern entschied.

Die Entscheidung

Funktionell unzuständig

Das Gericht erkannte nicht nur formelle Mängel der erstinstanzlichen Entscheidung.

So war der Beschluss des VG Regensburg vom 22. Februar 2021 – RN 5 S 20.3242 – unter Verletzung der funktionellen Zuständigkeit ergangen. Er war intern dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Spruchkörper für freie Berufe und nicht der für das Sachgebiet 0525 Rettungsdienstrecht zuständigen Kammer zugewiesen worden. Die Kammer war daher unter Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) tätig geworden und nicht vorschriftsmäßig besetzt. Die fehlerhafte Besetzung ist von Amts wegen zu berücksichtigen.

Mögliche Vorwegnahme

Darüber hinaus beanstandete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.04.2021 – 12 CS 21.702 eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren. Eigentlich sollen im einstweiligen Rechtsschutz keine endgültigen Verhältnisse geschaffen werden; diese bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten – auch wenn dieses länger dauert. Die Vorwegnahme ist nur ausnahmsweise bei überwiegendem öffentlichen Vollzugsinteresse möglich. Später irreparable Entscheidungen sollen ausgeschlossen werden. Vorliegend befassten sich die Richter des Verwaltungsgerichtshofs auch mit einer möglichen Stigmatisierung des Notfallsanitäters. Sie gaben insoweit vor allem zu bedenken, dass der Fahrer – auch wenn er Notfallsanitäter ist – nicht selbst den intravenösen Zugang gelegt habe. Denn diesem hatte der Ärztliche Leiter Rettungsdienst nur ein unterlassenes Einschreiten vorgeworfen. Darüber hinaus habe es mildere Mittel als den Widerruf gegeben. Unerklärlich sei auch, warum die vorangegangene, hier streitgegenständliche Entscheidung des ÄLRD vier Monate gebraucht habe.

Notfallsanitäter: 1c- und 2c-Maßnahmen

Interessanter sind allerdings die Ausführungen des VGH in seinem Beschluss vom 21.04.2021 – 12 CS 21.702 ab Rn. 51 zur Unterscheidung der 1c- und 2c-Maßnahmen der Notfallsanitäter. So hätten die Notfallsanitäter keine 2c, sondern eine 1c-Maßnahme durchgeführt. Die beiden hätten also auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Nr. 1 c) NotSanG gehandelt.

Das Gericht führt hierzu aus:

Nach dieser Vorschrift dürfen Notfallsanitäter medizinische Maßnahmen der Erstversorgung, die sie in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und zu denen ausdrücklich auch invasive Maßnahmen gehören, bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz eigenverantwortlich durchführen, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind.

Diese sog. „1c-Maßnahmen“ setzen (…) keineswegs voraus, dass stets ein lebensbedrohlicher Zustand des Patienten oder der Patientin vorliegen muss; nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung („oder“) genügt bereits, dass eine Notfallmaßnahme – gegebenenfalls auch eine invasive, wie das Legen eines IV-Zugangs – erforderlich ist, um einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Eintreffen des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung im Krankenhaus vorzubeugen, sofern wesentliche Folgeschäden („lebensgefährlicher Zustand oder wesentliche Folgeschäden“) zu erwarten sind. (…)“

Dazu bemühten die Richter praeter legem § 2a NotSanG in seiner Fassung vom 24. Februar 2021. Praeter legem ist lateinisch und bedeutet übersetzt so viel wie außerhalb des Gesetzes. Denn § 2a NotSanG fand zum Zeitpunkt des Einsatzes noch keine Anwendung; es galt aber nach Auffassung der Richter am Verwaltungsgerichtshof bereits eine entsprechende Rechtslage:

§ 2a NotSanG erlaubt Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern entsprechend der bereits bisher praeter legem geltenden Rechtslage nunmehr auch ausdrücklich die situationsabhängige Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten und enthält insoweit eine Ausnahme vom Heilpraktikergesetz, das anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten oder Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern die Ausübung der Heilkunde untersagt. (…) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter übernehmen ab dem Zeitpunkt, in dem sie eigenverantwortlich entscheiden eine (erlaubte) heilkundliche Tätigkeit; (…) sie tragen (auch haftungsrechtlich) die alleinige Verantwortung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit als solche und zugleich auch dafür, dass die vorgenommene Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Durchführung die einzig mögliche und angemessene Option ist. (…) Dabei ist die Ausübung der Heilkunde auf Situationen beschränkt, in welchen akut keine ärztliche Versorgung möglich ist, das Leben von Patientinnen und Patienten aber gleichwohl geschützt oder schwere Folgeschäden vermieden werden müssen. (…) Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind Notfallsanitäterinnen und -sanitäter nicht nur zum Handeln berechtigt, sondern ausdrücklich verpflichtet; (…) sie müssen ihrer Ausbildung entsprechend lebenserhaltende Maßnahmen oder Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden in all diesen Fällen eigenverantwortlich ins Werk setzen.

Dabei sind Notfallsanitäterinnen und -sanitäter gehalten, die jeweilige Einsatzsituation sorgfältig zu prüfen und zu bewerten. (…) Der Verpflichtung zum eigenverantwortlichen Handeln korrespondiert eine retrospektiv nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative. Zeigt sich etwa im Nachhinein, dass ein lebensbedrohlicher Zustand nicht vorgelegen hat oder keine wesentlichen Folgeschäden zu erwarten waren, so ist das Tätigwerden zwar objektiv als unzulässig zu bewerten, eine subjektiv vorwerfbare Ausübung der Heilkunde kann aber nur dann angenommen werden, wenn bereits im Rahmen einer ex-ante Betrachtung keine Lebensgefahr gedroht hat oder keine wesentlichen Folgeschäden zu erwarten waren und dies für die handelnde Notfallsanitäterin oder den handelnden Notfallsanitäter unter Berücksichtigung der im Einsatzgeschehen bestehenden Anspannung auch ohne Weiteres erkennbar war. (…)

Darüber hinaus erkannte der Gerichtshof auch kein Fehlverhalten des Fahrers gegenüber dem handelnden Notfallsanitäter. Offensichtlich vermochten die Richter bereits im Handeln des hauptverantwortlichen Notfallsanitäters kein Unrecht zu erkennen. Darüber hinaus könne aber auch der Fahrer nicht stets kollektiv die Mitverantwortung tragen.

In diesem Zusammenhang deutlicher wird der Verwaltungsgerichtshof gegenüber dem Fehlverhalten des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst, des Zweckverbandes, aber auch des Gerichts.

Vielmehr scheint es gerade so, dass der zuständige ÄLRD in Unkenntnis der Einsatzvoraussetzungen einem Subsumtionsirrtum („lebensgefährlicher Zustand oder wesentliche Folgeschäden“) erlegen ist, der von der juristischen Staatsbeamtin des Zweckverbandes im Vertrauen auf die ärztliche Kompetenz des Rettungsdienstleiters in einen Bescheid übernommen wurde, und dessen offensichtliche Rechtswidrigkeit vor den Schranken der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg, die nach der Geschäftsverteilung mit Fragen des Rettungsdienstrechts regelmäßig nicht befasst ist, und damit lediglich „bei Gelegenheit“ in einer im Grunde fremden Rechtsmaterie entschieden hat, unerkannt geblieben ist. Der Begriff der „wesentlichen Folgeschäden“ kann aufgrund der Konjunktion „oder“ gerade nicht mit dem Vorliegen eines „lebensbedrohlichen Zustands“ gleichgesetzt werden, wie der ÄLRD in seiner Notiz über das Gespräch vom 6. November 2020 offensichtlich rechtsirrig meint.

Am Schluss hält sich der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs mit seiner Kritik gegenüber dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst nicht mehr zurück (Hervorhebungen durch uns):

Der Widerruf der Delegation des Antragstellers, dem selbst nach der Rechtsauffassung des Antragsgegners lediglich vorgeworfen werden konnte, die Entscheidung des den Einsatz leitenden Notfallsanitäters mitgetragen, nicht aber selbst einen IV-Zugang gelegt zu haben, lässt jedes verantwortliche Maß vermissen. Er erweist sich vielmehr im Gegenteil geradezu als objektiv sachfremd und willkürlich. Hätte der Antragsteller im Rahmen eines laufenden Einsatzgeschehens tatsächlich für jedermann sichtbar eine „Standard-Maßnahme“, wie das Legen eines IV-Zugangs und die Gabe einer Infusionslösung durch eine öffentliche Diskussion mit dem den Einsatz leitenden Notfallsanitäter in Frage stellen und so das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Kompetenz des Rettungsdienstes ernsthaft in Zweifel ziehen sollen?
Mit diesem Ergebnis stellt der Beschluss die Kompetenz des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst in Frage. Solche Worte als obiter dictum in einem Urteil sind äußerst selten, ungewohnt und bemerkenswert, aber deutlich. Sie lassen darauf schließen, wie „krass“ der Fall der Akte zu entnehmen sein muss – ganz anders als die ursprüngliche Entscheidung des VG Regensburg vermuten lies. 
Damit ist die Frage nach der Kompetenz des Ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes zur Führung eines größeren Personalkörpers aufgeworfen. Diese zu beantworten ist nicht Aufgabe des Senats, sondern der Entscheidungsträger des Zweckverbands vor Ort, einschließlich der Aufsichtsbehörden. Als geradezu verstörend erweist sich in diesem Zusammenhang die in der Notiz des ÄLRD vom 6. November 2020 (Bl. 34 d. Behördenakte) zum Verhalten der beiden Notfallsanitäter niedergelegte Feststellung, eine entsprechende „Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft“ bleibe vorbehalten. Will der ÄLRD die helfenden Hände der beiden Notfallsanitäter tatsächlich wegen verbotener Ausübung der Heilkunde (§§ 1, 5 HeilpraktikerG) zur Anzeige bringen?
Der Verwaltungsgerichtshof kann in diesem Verfahren die Kompetenz des ÄLRD nicht beurteilen. Das muss tatsächlich der zuständige Zweckverband – der die Frage angesichts dieser deutlichen Passage kritisch prüfen muss. Dass der Beschluss diese Frage überhaupt aufwirft, damit geht er schon äußerst weit. Doch damit nicht genug: Denn dann bringt es der Beschluss auf den Punkt, über das, was das Gericht in diesem Verfahren vermutet:
Für Selbstherrlichkeit und „Standesdünkel“ ist im Rettungsdienst kein Raum. Auch insoweit gilt der Grundsatz: „Salus aegroti suprema lex!“ Im Rahmen eines akuten „Notfall“- Einsatzes ist es im Lichte des Patientenwohls vollkommen irrelevant, ob eine medizinisch indizierte Maßnahme von einem Arzt oder einem ausgebildeten Notfallsanitäter lege artis ins Werk gesetzt wird. Maßgeblich ist allein, dass sie stattfindet(!). Wer dies als Arzt gerade auch nach der Einführung von § 2a NotSanG für sich selbst nicht akzeptieren kann, muss sein weiteres Verbleiben im „Rettungs“-Dienst kritisch überprüfen. Die (klarstellende) Entscheidung des Gesetzgebers ist eindeutig:
Und so findet der Beschluss abschließend noch einmal ein erkennendes Lob für Notfallsanitäter:
Notfallsanitäterinnen und -sanitäter sind, sofern (not-) ärztliche Hilfe nicht zeitnah zu erlangen ist und die Voraussetzungen des § 2a Nr. 2 NotSanG vorliegen, eigenverantwortlich handelnder, heilkundlicher Teil der Rettungskette.

 

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