Offensichtlich scheint die Anerkennung zum Notfallsanitäter viele Rettungsassistenten zu interessieren. Eine häufig gestellte Frage: Wie sieht es mit ehrenamtlichen und Teilzeit-Rettungsassistenten aus? Werden sie zur Ergänzungsprüfung zugelassen?
Mein vormaliger Beitrag zur „automatischen Anerkennung als Notfallsanitäter“ kam zwar gut an. Innerhalb von wenigen Stunden verbreitete sich der Hinweis viral auf Facebook und die Zahl der Seitenaufrufe stieg unerwartet und rasant an. Aber mal im ernst – auch Ehrenamtliche und Teilzeit-Rettungsassistenten haben eine Chance auf Zulassung zur einfacheren Ergänzungsprüfung.
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen zur Anerkennung als Notfallsanitäter ist
- Bestandene Ergänzungsprüfung
und mind. fünfjähriger Tätigkeit als Rettungsassistent/in - 480 Stunden Fortbildung und bestandene Ergänzungsprüfung
und mind. dreijähriger Tätigkeit als Rettungsassistent/in - 960 Stunden Fortbildung und bestandene Ergänzungsprüfung
bei geringerer als dreijähriger Tätigkeit als Rettungsassistent/in - Bestandenes Staatsexamen
Berufserfahrung in Vollzeit, Teilzeit, Ehrenamt?
Umstritten ist derzeit, in welchem Umfang die fünf- bzw. dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistent zu erbringen ist. Hier scheiden sich die Geister: Manche setzen eine entgeltliche Berufstätigkeit voraus, andere verlangen eine Mindestzahl an Einsätzen. In Bayern sollte man möglichst Vollzeit, jedenfalls Teilzeit im Umfang von mindestens 24-Wochenstunden bzw. 960 Stunden pro Jahr der Tätigkeit des Rettungsassistenten nachgegangen sein. Das schaffen nur wenige Teilzeitkräfte und Ehrenamtliche.
Doch stimmt das auch mit der gesetzlichen Regelung überein? Das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (kurz: Notfallsanitätergesetz oder NotSanG) macht hierzu keine konkreten Vorgaben. Auch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV) enthält keine weiteren Angaben. Weder NotSanG noch NotSan-APrV verlangen eine entgeltliche Berufstätigkeit oder gar eine gewisse Anzahl an Wochenstunden.
Also alles nun Humbug?
Das ist die spannende Frage. Denn das Anliegen des Gesetzgebers war eine Wahrung des Besitzstands. Dementsprechend setzte der Gesetzgeber für die Berücksichtigung von Berufserfahrung einen erworbenen Besitz in dem Sinne voraus, als von der Tätigkeit eine gewisse Regelmäßigkeit zu fordern ist. Weiter sprach der Gesetzgeber damals in seiner Begründung: sie solle dadurch gekennzeichnet sein, dass sie ganz oder zu einem wesentlichen Teil der Finanzierung des Lebensunterhaltes des einzelnen Rettungsassistenten gedient hat. (…)
Aber das steht nur in der Gesetzesbegründung, vage versehen mit einem „soll„. Aber weder im Gesetz noch in der Verordnung hat diese „Überlegung“ des Gesetzgebers seinen Niederschlag gefunden – es steht nicht im Gesetz drinnen und auch nicht in der Verordnung! Es macht auch keinen rechten Sinn auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit abzustellen.
Das erste Urteil gibt es schon …
Daher hat auch das Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau), Urteil vom 27. 07.2016, 7 K 1149/15 – (Link) meines Erachtens folgerichtig – ausgeführt, dass eine entgeltliche Beschäftigung während der fraglichen Vorerfahrungszeiten nicht erforderlich ist. Auch Ehrenamtliche können also zur Ergänzungsprüfung zugelassen werden. Gut, der Rettungsassistent dort ist an einer anderen Hürde gescheitert, nicht jedoch an einer Mindeststundenzahl. Das Gericht jedenfalls hatte die Berufung wegen der Bedeutung der Rechtssache sogar zugelassen.
Recht viel mehr Rechtsprechung zur Ergänzungsprüfung und zum NotSanG gibt es bislang nicht. Daher sollte man sich als ehrenamtlicher oder Teilzeit-Rettungsassistent nicht verunsichern lassen und schon gar nicht den Vorgaben in irgendwelchen Formularen trauen! Ob und wie man den langen Rechtsweg zur Zulassung zur Ergänzungsprüfung beschreiten will, ist natürlich eine individuelle Frage.
Aufgepasst!
Die Ergänzungsprüfung ist innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des NotSanG abzulegen. Es ist am 1.1.2014 in Kraft getreten – Zeit wird es also, wenn man die Dauer der Verfahren bedenkt. Andererseits stellt sich die Frage, ob diese Frist angesichts der unterschiedlichen Umsetzung der Bundeslängern auf die Notfallsanitäter überhaupt verfassungsmäßig ist.
Wir beraten derzeit Rettungsassistenten im Zulassungsverfahren und werden über die weitere Entwicklung berichten.