Bedarfsplanungsrichtline: Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung
Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung bei angestellten Ärzten in § 58 Absatz 5 BPL-RL
Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung bei angestellten Ärzten in § 58 Absatz 5 BPL-RL
Bedarfsplanungs-Richtlinie: Berücksichtigung von Anrechnungsfaktoren bei Zulassungen und Anstellungen. Beschluss vom 17.07.2014 mit Wirkung zum 30.09.2014. […]
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat beschlossen, die Richtlinie über die Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) zu ändern. Die Änderung betrifft die Berücksichtigung von ermächtigten Ärzten.