Bedarfsplanungs-Richtlinie: Berücksichtigung von Anrechnungsfaktoren bei Zulassungen und Anstellungen. Beschluss vom 17.07.2014 mit Wirkung zum 30.09.2014.

Streichung der 0,75-Stelle: Umwandlung einer Anstellung in eine Zulassung kann zukünftig nur erfolgen, wenn der Umfang der Anstellung einem halben oder vollen Vertragsarztsitz entspricht. Die Umwandlung einer Dreiviertel-Anstellung (0,75) in eine volle Zulassung bzw. einer Viertel-Anstellung (0,25) in einen hälftigen Vertragsarztsitz soll damit ausgeschlossen werden.

Eckpunkte der Entscheidung

Die Umwandlungsregelung nach § 21 Abs. 5 Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL) beruht auf der gesetzlichen Grundlage des § 95 Abs. 9b SGB V. Als Inhaber der bisherigen Arztstelle für den angestellten Arzt kann der antragstellende Vertragsarzt oder das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) entscheiden, ob der bisher angestellte Arzt Inhaber der neuen Zulassung werden kann. Voraussetzung für die Umwandlung ist nach der gesetzlichen Grundlage, dass der zeitliche Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit des angestellten Arztes einer vollen oder halben Zulassung entspricht.

Durch einen gezielten Umgang mit Angestelltensitzen in Planungsbereichen, die wegen Überversorgung zulassungsrechtlich gesperrt sind, kann somit der Inhaber des Vertragsarztsitzes d.h. der Vertragsarzt oder das Medizinische Versorgungszentrum, durch Teilung einer 1,0 Stelle in 0, 75 und 0,25 Stellen profitieren. Die bisherige Regelung des § 21 Abs. 5 BPL-RL mit der Umwandlung einer 0,75 Stelle in eine volle Stelle ist daher zu einer stetigen Ausweitung des Leistungsumfangs einzelner Betriebsstätten missbraucht worden. Da die Umwandlung nach § 21 Abs. 5 BPL-RL im Gegensatz zur Umwandlung des § 56 BPL-RL keine zeitlichen Voraussetzungen und Geltungsgrenzen aufweist, bedarf es diesbezüglich einer Änderung der Richtlinie.

Vor diesem Hintergrund wird künftig klargestellt, dass die Umwandlung einer Anstellung in eine Zulassung nur erfolgen kann, wenn der Umfang der Anstellung einem halben oder vollen Vertragsarztsitz entspricht. Die Umwandlung einer Anstellung, die mit dem Faktor 0,75 belegt ist, in eine volle Zulassung wird damit explizit ausgeschlossen. Gleichermaßen ist auch die Umwandlung einer Anstellung mit dem Faktor 0,25 in einen hälftigen Vertragsarztsitz nicht möglich. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die der G-BA damit umsetzt.

Quelle: GBA – BAnz AT 29.09.2014 B4

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