Finanzgericht Münster: Die im Rahmen einer Krankenhausbehandlung durchgeführten psychotherapeutischen Leistungen einer Klinik können auch dann umsatzsteuerfrei sein, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG nicht vorliegen.

Eine private Klinik für Psychotherapie stritt mit der Finanzverwaltung darüber, ob die von ihr durchgeführten psychotherapeutischen Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Die Klinik war weder im Krankenhausplan NRW aufgenommen und hatte auch keinen Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) abgeschlossen. 2009 hatte sich für diesen Fall die Rechtslage geändert: die bisher auch für die Klinik geltende Steuerbefreiung war damit weggefallen. Das jedoch hält der Finanzsenat für europarechtswidrig: Die vom deutschen Gesetzgeber in § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG aufgestellten Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit entsprechender psychotherapeutischer Leistungen seien nicht mit der europarechtlichen Regelung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vereinbar. Die Klinik könne sich unmittelbar auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen; die von ihr erbrachten psychotherapeutischen Leistungen seien damit umsatzsteuerfrei. (Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.03.2014, 15 K 4236/11 U)

Die Revision ist zugelassen.