Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten (Leitsatz).

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 9.8.2011, VIII R 13/08

Der mit dem Kaufpreis einer Kassenarztpraxis abgegoltene Praxiswert erfasst auch den Vorteil aus der Vertragsarztzulassung. Von dem Praxiswert lässt sich kein gesondertes Wirtschaftsgut «Vertragsarztzulassung» abspalten, wenn sich der Kaufpreis einer Praxis nach dem Verkehrswert richtet.

Geklagt hatte ein Facharzt für Orthopädie. Er hatte eine Facharztpraxis einschließlich dem Patientenstamm der in der GKV versicherten Patienten erworben. Der Kaufpreis war anhand des früher erzielten Umsatzes und Gewinns ermittelt worden. Das Finanzamt war der Ansicht,  der auf den «wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung» entfallende Teil sei von dem Praxiswert zu trennen. Hierbei handele es sich um ein nicht abnutzbares, immaterielles Wirtschaftsgut. AfA sei nicht abzugsfähig.

Dem stellt sich der BFH entgegen. Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten.

Praxisverkäufer und -käufer sind gut beraten, wenn Sie sich bei dem Praxiskaufvertrag nicht nur anwaltlich, sondern auch steuerlich von einem spezialisierten Steuerberater beraten lassen. Sie können beide meist Geld sparen.