Neues bei den Hörgeräten: Wer nur die Selbstbeteiligungskosten in das Internet einstellt und nicht den Gesamtpreis, verstößt gegen die Preisangabenverordnung und handelt wettbewerbswidrig.

Diese Ansicht vertritt das OLG Hamm in seinem Urteil vom 12.05.2011 – I-4 U 12/11 (MMR 2011, 593).

Die Antragsgegnerin vertreibt Hörgeräte auf dem verkürzten Versorgungsweg. Auf ihrer Internetseite informierte sie die Kunden zunächst über die Selbstbeteiligungskosten; erst auf einer Folgeseite war der Gesamtpreis angegeben. Anzugeben ist jedoch von Anfang an der Endpreis, der aus dem von den Kassen und den Versicherten insgesamt zu erstattenden Betrag besteht.

Abgemahnt und schließlich auf Unterlassung verklagt wurde der Hörgeräteakustiker von einem Mitbewerber.

Gilt auch für Optiker

Optiker hatten ähnliches bereits mit Brillenfassungen versucht. Letztinstanzlich hatte dort der BGH in seinem Brillenfassungen-II-Urteil ähnlich entschieden (BGH GRUR 1997, 767).