Zur Prüfung der Krankenversicherung in Eilfällen: Oder wenn statt 38.038 EUR nur knappe 1.001 EUR Honorar vergütet werden…
Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2013 – B 8 SO 19/12 R
Die Nothilfe des § 121 BSHG setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles sofort geholfen werden muss und dem Nothelfer nicht vorgeworfen werden kann, den Sozialhilfeträger nicht informiert zu haben. Zu den Prüfungspflichten eines Krankenhauses. Wird wegen der Verletzung dieser Prüfungspflichten dem Krankenhaus nicht erkennbar, dass eine Kostentragung durch die Krankenkasse zweifelhaft ist, und informiert er den Sozialhilfeträger deshalb nicht, besteht ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr.
Der Patient hatte sich 2003 mit einer schweren, lebensgefährlichen Verätzung in das Unfallkrankenhaus Hamburg-Boberg (UKH) begeben. Er wurde stationär aufgenommen und über einen längeren Zeitraum auch behandelt. Unklar blieb im späteren Verfahren, ob der Patient bei der Anmeldung die Versichertenkarte seiner – bereits gekündigten – Krankenversicherung vorgelegt hatte und zu welchem Zeitpunkt das Krankenhaus spätestens von dem fehlenden Versicherungsstatus Kenntnis erlangt hatte.
Fundstelle: Lexetius 2013, 5145