Die in Österreich bei der Genehmigung von Apotheken angewandten demografischen Kriterien sind mit der Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar.

EuGH – Urteil vom 13.2.2014 – C‑367/12 – Susanne Sokoll-Seebacher (Volltext)

In Österreich erteilt für die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke Konzessionen. Diese wird nur dann erteilt, wenn ein Bedarf hierfür besteht. Die österreichischen Kriterien verstoßen jedoch gegen das Kohärenzgebot, weil sie keine Ausnahmen zur Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten zulassen.

Dabei machte der EuGH klar, dass es sich hierbei nicht nur um eine nationale Regelung ohne Auslandsbezug handelt. Eine nationale Regelung, die unterschiedslos auf inländische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anwendbar ist, fällt zwar im Allgemeinen  nur dann unter die im AEUV garantierten Grundfreiheiten, wenn sie für Sachlagen gilt, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweist. Diese Verbindung ist jedoch vorliegen gegeben. Denn es lässt sich  nicht ausschließen, dass Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten Interesse am Betrieb einer Apotheke haben. Ein konkreter Bezug ist nicht erforderlich.

Gründe des Urteils

Art. 49 AEUV, insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, ist dahin auszulegen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von „weiterhin zu versorgenden Personen“ festlegt, entgegensteht, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.

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