Ist es zulässig, eine Feuerwehr inmitten eines Wohngebiets in einer Doppelhaushälfte unterzubringen? Darüber hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) zu entscheiden.

2007 hatte eine bayerische Gemeinde einen Vorbescheid für die „Umnutzung eines Wohngebäudes mit Garage in ein Feuerwehrgerätehaus“ beantragt. Das Wohngebäude  – eine Doppelhaushälfte – steht in einem reinen Wohngebiet. Die auf dem Grundstück befindliche, freistehende Garage hatte die örtliche Freiwillige Feuerwehr schon seit längerem genutzt. Jetzt plante die Gemeinde für das Anwesen samt Wohngebäude den weiteren Umbau in ein Feuerwehrgerätehaus. Konkret:

„Während sich die erste Baustufe auf Sanierungsmaßnahmen und kleinere Um- und Anbauten an der Halle beschränkt (…), sollen in den Ausbaustufen 2 und 3 (…) die vorhandene Garage für ein Zweitfahrzeug der Feuerwehr und für Ausrüstungsgegenstände der Jugendfeuerwehr sowie das Wohnhaus für die Erfordernisse der Feuerwehr umgenutzt werden. Die vorgesehenen neun Stellplätze sollen teilweise auf dem Baugrundstück (…) errichtet werden.“ Das Gebäude war zudem für Ausbildungs- und Schulungszwecke konzipiert. In einer ursprünglich vierten Baustufe war noch die Errichtung eines 10,80 m hohen Schlauchtrockenturms geplant gewesen. Mit der Umsetzung wollte die Gemeinde unmittelbar nach Auszug der bisherigen Mieter beginnen.

Hiergegen klagte ein Nachbar. Zu Recht.

Dem VGH zufolge ist ein Feuerwehrgerätehaus nach der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke keine Anlage für soziale oder gesundheitliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), sondern eine Anlage für Verwaltungen (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Ein Feuerwehrgerätehaus ist daher im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Im konkreten Einzelfall fiel die Entscheidung zugunsten des Klägers aus.

Anders urteilte der BayVGH hinsichtlich dem Bau einer Rettungswache (Beschluss vom 20.5.1996 – 2 CS 96.1175). Dieser Bau diene tatsächlich sozialen oder gesundheitlichen Zwecke und sei damit auch in reinen Wohngebieten zulässig.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Januar 2014 – 9 B 10.2528.