Was passiert eigentlich mit der Patientenkartei nach dem Tod des Arztes?
Der Behandlungsvertrag verpflichtet den Arzt für 10 Jahre zur Aufbewahrung seiner Behandlungsdokumentation, § 630f Abs. 3 BGB. Der Patient kann auch nach dem Abschluss der Behandlung noch Einsicht in diese Verlangen, § 630g BGB. Ist für den Erbfall nichts anderes geregelt, gehen diese Aufzeichnungen nach dem Tod des Arztes auf seine Erben über. Der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenkartei richtet sich dann gegen die Erben. Sie trifft die Verpflichtung die ärztlichen Aufzeichnungen gemäß den Vorschriften der Berufsordnung weiterhin aufzubewahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erben selbst Ärzte sind. Sie dürfen die Patientenkartei weder vernichten noch an Dritte verkaufen. Wenn sie die Praxis verkaufen können, treffen sie mit dem Praxiskäufer eine Verwahrungsklausel. Die Erben lassen sich aufgrund der zahlreichen Risiken möglichst von einem erfahrenen Fachanwalt vertreten.
Wie sorge ich als Arzt vor?
Als Arzt können Sie gut Vorkehrungen treffen, wie nach Ihrem Tod mit Ihrer Praxis und mit den Patientenunterlagen zu verfahren ist. Diese Regelungen können Sie auch in einer Vorsorgevollmacht (über den Tod hinaus) treffen. Die Regelungen sind kein Hexenwerk, bedürfen aber meist einer Unterstützung Dritter. Denn der Arzt selbst ist oftmals auf seine Praxis fixiert, er hat einen Tunnelblick oder schiebt das Thema schlicht vor sich her.
Der Staat fördert Beratungen zu Unternehmensnachfolge und Praxisverkauf. Lassen Sie sich daher bei der Umsetzung eines Vorsorgeplans und der Formulierung der Vollmachten unterstützen.
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