Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung in §§ 2 und 9 geändert.
Demnach wird § 2 Absatz 3 Satz 6 wie folgt gefasst:
„Ist innerhalb der sechs Monate keine Nachbesetzung erfolgt, liegen die personellen Voraussetzungen zur Leistungserbringung nach § 116b SGB V unmittelbar mit Ablauf der sechs Monate für alle Mitglieder des interdisziplinären Teams nicht mehr vor; die Anzeige gegenüber dem erweiterten Landesausschuss nach § 116b Absatz 3 Satz 1 SGB V hat innerhalb von drei Werktagen nach Ablauf der sechs Monate zu erfolgen.“
In § 9 wird der bisherige Halbsatz nach dem Wort „erfolgen“ gestrichen und folgender Satz angefügt:
„Die zu § 17c Absatz 4 Satz 9 KHG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung beschlossenen G-AEP-Kriterien gelten entsprechend.“
Weitere Informationen auf den Webseiten des GB-A.
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
Seit Inkrafttreten des Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) zum 1. Januar 2012 sollen Vertragsärzte, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Krankenhäuser bestimmte schwere Erkrankungen und hochspezialisierte Leistungen unter denselben Anforderungen ambulant behandeln können. Die ASV umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Gesetzliche Grundlage der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung ist § 116b SGB V. Die Rahmenbedingungen hierfür bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung.
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