Seit einiger Zeit bereits mahnt ein Rechtsanwalt andere XING-Nutzer ab. Der Vorwurf: Bei den persönlichen XING-Profilen fehle das Impressum nach § 5 TMG.
Um es klarzustellen: Gemeint ist nicht das Impressum der XING AG, sondern das Impressum jedes einzelnen Nutzers! Die Problematik betrifft natürlich auch alle anderen freien Berufe wie Ärzte und Steuerberater sowie Unternehmer. Und es beschränkt sich nicht auf XING, sondern tangiert nahezu alle Internet-Plattformen.
Zahlreiche Kommentare gehen davon aus, dass keine Rechtspflicht für ein Impressum im persönlichen XING-Profil besteht. Anders sieht das angeblich das LG Dortmund, Beschluss vom 6.2.2014, 5 O 107/14. Aus den veröffentlichten Entscheidungsgründen geht jedoch nicht hervor, ob sich die Entscheidung auf ein Unternehmensprofil oder ein Mitgliedsprofil bezieht. Bekannt ist aber der Streitwert: 10.000 EUR. Das derzeit kursierende Urteil des LG Stuttgart vom 24.2.2014 (11 O 72/14) – veröffentlicht beim DAV: Anwaltsblatt Online – betrifft aktuell einen Webauftritt auf „Kanzlei-seiten.de“. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig; es ist beim OLG Stuttgart unter dem Az 2 U 62/14 anhängig.
Aktualisiert (23.06.2014): Anders sah es übrigens das LG München I in seinem Urteil vom 03.06.2014 – Az. 33 O 4149/14 (openjur). Dieses erkannte zwar in dem fehlenden Impressum noch einen Verstoß gegen § 5 TMG, es fehle jedoch die geschäftlichen Relevanz im Sinne von § 3 UWG. Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung daher zurück.
Lesen Sie hierzu auch den interessanten Beitrag im Anwaltsblatt Online des DAV: Härting/Thies, Impressumspflicht für Anwaltseintrag in Anwaltssuche? Erleichterungen wird ab 13. Juni 2014 der neue Art. 246a § 3 EGBGB bringen; der gleichwohl nicht von den Pflichtangaben entbindet.
Meinungsstreit hin oder her …
Impressum bei XING?
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sowohl auf seiner Unternehmensseite als auch bei seiner persönlichen Mitgliedsseite bei XING ein Impressum einbinden (Vgl. auch Minnerup, ITRB 2014, 73) – ebenso bei Facebook (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11) , Google Plus und allen weiteren Webauftritten: anwalt.de, steuerberater.net, anwalt-seiten.de, Marktplatz-recht.de, doccheck …
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