Unlauterer Wettbewerb: Einkaufsgutschein eines Apothekers für die Werbung eines Neukunden; Abgrenzung von unternehmensbezogener Imagewerbung zur produktbezogenen Absatzwerbung.
OLG Bamberg 3. Zivilsenat, Urteil vom 09.10.2013, 3 U 48/13
Leitsätze
- Verspricht ein Apotheker seinen Kunden für die Werbung eines Neukunden einen Einkaufsgutschein mit einem Einkaufswert von 5 €, der nur für den Erwerb rezeptfreier Produkte und erst ab einem Einkaufswert von 20 € einlösbar ist, so handelt es sich nicht um eine produktbezogene Absatzwerbung, sondern um eine unternehmensbezogene Imagewerbung des Apothekers (Anschluss an BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 24 – „Unser Dankeschön für Sie!“ und entgegen BGH GRUR 2009, 1082 – DeguSmiles & more), die nicht dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) unterfällt.
- In der Auslobung eines Einkaufgutscheines ist allerdings die Ankündigung eines Preisnachlasses (Barrabatts) enthalten (Anschluss an BGH GRUR 2003, 1057). Selbst bei einer produktbezogenen Absatzwerbung ist ein solcher Einkaufsgutschein als Barrabatt gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a HWG zulässig und stellt damit keine unangemessene unsachliche Einflussnahme im Sinn des § 4 Nr. 1 UWG dar.
Quelle und Leitsätze: Bayern-Recht