Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zur notärztlichen Liquidation durch einen Leistungsträger in Baden-Württemberg.

VG Stuttgart, Urteil vom 07. April 2014 – 12 K 2584/13 (OpenJur)

Das Verwaltungsgericht Stuttgart musste sich mit verschiedenen Fragen der rettungsdienstlichen Abrechnung in Baden-Württemberg befassen, nachdem das Amtsgericht das Verfahren nach Mahnbescheid und Widerspruch des Patienten an den (zuständigen) Verwaltungsrechtsweg verwiesen hatte. Der klagende Leistungsträger ging gegen den Erben der Patientin vor, von dem er sein Honorar forderte.

Das Verwaltungsgericht befasste sich hierbei mit wiederkehrenden Problemen der rettungsdienstlichen Abrechnung:

  • So sind die Benutzungsentgelte des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg* durch Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.
  • Ein Mahnbescheid stellt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Fremdkörper dar. Er wird als Vollstreckungstitel durch das verwaltungsgerichtliche Urteil ersetzt.
  • Auch haftet der Beklagte nach § 1967 BGB als Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten seiner Mutter.
  • Der Leistungsträger kann seine Leistung im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 Satz 1 BGB analog verlangen, wenn ein Dritter für den Patienten den Notruf absetzt.
  • Selbst im Falle der (behaupteten) Schlechtleistung kommt eine Kürzung oder gar der Wegfall des Vergütungsanspruchs grundsätzlich nicht in Betracht.

* Interessant sind hierzu auch folgende Entscheidungen: Zur Rechtslage in Hessen Beschluss des BGH vom 17.12.2009 – III ZB 47/09 (OpenJur) –, zur Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern Gerichtsbescheid des VG Schwerin vom 19.06.2013 – 7 A 1809/12 (OpenJur).