Mindestlohngesetz bringt neue Dokumentationspflichten mit sich! Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten (Minijobber) und kurzfristig Beschäftigten (Saisonkräfte) haben Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Mitarbeiter zu dokumentieren.Sie haben diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und innerhalb von sieben Tagen zu erstellen. Regelmäßig genügen jedoch Aufzeichnungen der Arbeitnehmer sowie Dienstpläne. Darin sollten möglichst tatsächliche Abweichungen entsprechend dem Arbeitszeitrecht vermerkt sein.
Arbeitgeber von Beschäftigten in den Branchen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes haben diese Aufzeichnungen für alle Arbeitnehmer zu führen. Betroffen sind das Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderung, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen sowie die Fleischwirtschaft.
Arbeitgeber müssen die erforderlichen Unterlagen für Kontrollen bereithalten, so dass die Behörde die Bezahlung des Mindestlohns kontrollieren kann. Dazu gehören schriftlich niederzulegende Arbeitsbedingungen nach § 2 Nachweisgesetz, Arbeitszeitnachweise, Lohnlisten, Urlaubspläne, Nachweise hinsichtlich Zeiten ohne Entgeltanspruch (Langzeiterkrankung) – für die Dauer der Beschäftigung, höchstens jedoch für zwei Jahre.
Was müssen Sie wissen?
Bestenfalls hat Ihr Steuerberater Sie bereits über alle wichtigen Schritte informiert. Denn Sie sollten sich um Ihr Unternehmen kümmern, nicht selbst recherchieren. Wenn Sie noch keinen Steuerberater haben oder Fragen haben, dann rufen Sie uns an.
Rund um die wirtschaftliche Beratung gibt es übrigens Fördermittel? Immerhin bis zu 50 % der Beratungskosten können erstattet werden, vor der Gründung sogar bis zu 70 %. Lassen Sie sich zu den Dokumentationspflichten umfassend beraten.
Mindestlohngesetz – MiLoG (Auszug)
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) – Auszug
§ 17 MiLoG: Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
(1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.(2) Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 20 in Verbindung mit § 2 erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder eines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder der Wirtschaftsbereiche oder den Wirtschaftszweigen einschränken oder erweitern.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen Wirtschaftsbereiches oder Wirtschaftszweiges dies erfordern.