Dieser Beitrag wurde am 18. Dezember 2014 veröffentlicht und könnte daher veraltet sein, Sprechen Sie uns an, falls Sie an einer Aktualisierung interessiert sind.

§ 6 BtMVV Verschreiben für Einrichtungen des Rettungsdienstes mit Wirkung zum 14.12.2014 geändert.Satz 2 „Der unterzeichnende Apotheker zeigt dies der zuständigen Landesbehörde an.“ wurde durch Artikel 2 der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (28. BtMÄndV) gestrichen.