Zur Rahmenvereinbarung über vor- bzw. nachstationäre Auftragsleistungen und die Beurteilung als rechtswidrige Zuweisung von Patienten gegen Entgelt.
LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 4.11.2014, L 5 KR 141/14 ER-B
Amtliche Leitsätze
Eine Klinik, die in Rahmenvereinbarungen für von ihr als „vor- bzw. nachstationäre Auftragsleistungen“ bezeichnete Leistungen niedergelassenen Ärzten Komplexgebühren zusichert, obwohl es sich bei diesen Leistungen um Leistungen handelt, die der Vertragsarzt ohnehin im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit erbringen müsste (und von der KV vergütet bekäme), verspricht in Wirklichkeit eine rechtswidrige Zuweiservergütung.
Eine entgeltliche Zuweisung von Versicherten liegt auch dann vor, wenn dem Vertragsarzt für das Ausfüllen statistischer Erhebungsbögen Gebühren zugesichert werden, die außer Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen.
Hintergrund
Die Antragsteller waren Krankenhäuser. Sie begehrten von den Antragsgegnern, ebenfalls Krankenhäusern, im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung, mit niedergelassenen Vertragsärzten Kooperationsverträge über vor- und nachstationäre Leistungen der niedergelassenen Ärzte für in den Kliniken behandelte Patienten abzuschließen und darin eine pauschale Vergütung solcher Leistungen zu vereinbaren, bzw. solche Vertragsabschlüsse zu unterstützen.
Das ärztliche Berufsrecht verbietet die Annahme eines Zuweisungsentgelts. Ein dem entsprechendes Verbot enthält auch § 73 Abs. 7 SGB V, der Vertragsärzten die Annahme von Vorteilen für die Patientenzuweisung untersagt. Weitere Zuweisungsverbote sind in einzelnen Krankenhausgesetzen der Länder verankert.
Die Vereinbarung eines Zuweisungsentgelts ist in diesem Fall nichtig. Verträge können aus diesem Grund rückabzuwickeln sein. Ferner drohen disziplinarrechtliche Sanktionen bis hin zur Entziehung der Zulassung. In Einzelfällen ist auch eine strafrechtliche Ahndung möglich. Mitbewerber – andere Ärzte und Krankenhäuser – können sich gegen derartige Vereinbarungen durch Unterlassungsaufforderungen, vor allem mittels Abmahnung und einstweiliger Verfügung, zur Wehr setzen.
Quelle
Veröffentlichung im Volltext via Landesrechtsprechung BaWü
Tipp
Ärzte sollten ihre Zuweiserbeziehungen von Rechtsanwälten, bestenfalls Fachanwälten für Medizinrecht, prüfen lassen.