Unentgeltliche Praktikanten können Rettungsdienstunternehmern auch im Nachhinein noch teuer zu stehen kommen. Arbeitsverträge schützen nicht.
Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung zwischen Arbeits- und Praktikantenverhältnis, zur Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten und zu wucherähnlichen Geschäften.
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.3.2014, 9 AZR 694/12
Der Kläger war Rettungssanitäter und absolvierte später die staatliche Prüfung zum Rettungsassistenten. Dazu begann er bei dem beklagten Unternehmen ein Lehrwachen-Praktikum. Im Arbeitsvertrag fanden sich unter anderem folgende Regelungen:
„Der/Die Praktikant/in unterliegt nicht den arbeitsrechtlichen Grundsätzen eines Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsverhältnisses. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes sowie des Personalvertretungsgesetzes kommen nicht zur Anwendung. … Der/Die Praktikant/in erhält kein Entgelt und somit unterliegt er/sie … auch nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht.“
In diesem Zusammenhang beschäftigte das Unternehmen den Kläger in den ersten drei Monaten überwiegend auf dem Krankentransportwagen oder als „dritter Mann“ auf dem Rettungswagen, später setzte es ihn auch als Fahrer ein. Der Kläger erhielt zunächst keine Zahlungen der Beklagten, später Leistungen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung mit neuem Arbeitsvertrag.
Später forderte der Kläger eine Vergütung für seine Zeit als Praktikant nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das Bundesarbeitsgericht gab ihm in letzter Instanz Recht. Jedenfalls dann, wenn die Parteien ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis vereinbart haben, sind geleistete Dienste auch entsprechend zu vergüten. Wenn wie hier zuvor ein unentgeltlicher Praktikumsvertrag geschlossen wurde, der Arbeitnehmer aber über den gesamten Zeitraum die gleiche Tätigkeit leistet, ist die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit als wucherähnliches Geschäft nichtig.
Weitere Details: Bundesarbeitsgericht
Lassen Sie daher als Unternehmer auch die Praktikantenverträge arbeitsrechtlich und steuerlich prüfen.