Sie betreiben ein Krankentransport- oder Rückholunternehmen? Achten Sie auf die Bayerischen Änderungen für Auslandsrückholungen und Inlandsrückholungen ab dem 1. April 2016. Dann tritt das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes in Kraft. Abmahnungen drohen.

2008 wurde der Auslandsrückholdienst aus dem BayRDG ausgenommen. Den dadurch entstandenen Graubereich hat der Gesetzgeber in Bayern erkannt und nun eine Änderung für alle Rückholungen vorgenommen.

Patientenrückholung

Die Patientenrückholung wird aufgrund der Änderung des Art. 21 Abs. 1 BayRDG genehmigungspflichtig. Das Gesetz definiert in Art. 2 Abs. 6 BayRDG:

„Patientenrückholung ist der Rücktransport von erkrankten oder verletzten Personen, sofern sie keine Notfallpatienten sind und der Transport keine sozialversicherungsrechtlich relevante Leistung ist.“

Betroffen sind also Rückholtransporte von Personen, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Ausstattung eines Krankenkraftwagens bedürfen. Dies gilt insbesondere für innerbayerische bzw. innerdeutsche Patientenrückholungen als Langstreckentransporte (Inlandsrückholungen).

Auslandsrückholdienst 

Zugleich ändert das Gesetz Art. 3 Nr. 5 BayRDG. Das BayRDG gilt nicht für Patientenrückholungen, soweit sie auf dem Luftweg erfolgen oder wenn weder ihr Ausgangs- noch ihr Zielort in Bayern liegen. Der bodengebundene Transit durch Bayern bleibt genehmigungsfrei.

Früher galt die Ausnahme auch für die Durchführung von Auslandsrückholungen mit Ausgangs- oder Zielort in Bayern. Diesen Passus hat der Gesetzgeber gestrichen.

Umfasst sind künftig also alle Patientenrückholungen

  • vom Ausland nach Bayern,
  • von Bayern ins Ausland,
  • innerhalb Bayerns,
  • von Bayern in ein anderes Bundesland,
  • von einem anderen Bundesland nach Bayern.

Die Änderung betrifft den Schutz von erkrankten und verletzten Personen, die in ihre Heimat zurücktransportiert werden. Diese sind zunächst keine Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes. Dieser hält hierfür grundsätzlich keine Kapazitäten vor, zumal Personal und Fahrzeuge längere Zeit gebunden und somit für andere Einsätze nicht verfügbar wären. Patientenrückholungen werden auch nicht von den Sozialversicherungsträgern finanziert, sondern über Vereins-Mitgliedschaften, private Versicherungen (Reiserückholversicherungen) oder als Selbstzahlerleistung.

Leider definiert Art. 2 Abs. 6 BayRDG n.F. den Begriff des Rücktransports nicht, sondern verweist lediglich darauf, dass es sich hierbei nicht um Notfallpatienten und sozialversicherungsrechtliche Leistungen handeln soll. Damit bedarf es hier – wie so oft – der Gesetzesauslegung. Andernfalls stellt sich die Frage, ob auch innerstädtische Heimtransporte von Privatpatienten Patientenrückholungen im Sinne der Norm sind – ein Schelm, der Böses dabei denkt.

Spannend ist aber auch die Frage, ob der Transport von „Medizintouristen“ aus dem Ausland nach Deutschland eine Rückholung darstellt. Ausländischen Patienten – ob aus einem EU-Staat oder außerhalb der EUR – verfügen selten über einen Wohnsitz  in Bayern, so dass man noch von einer „Rückholung“ sprechen könnte! Kommt der Tourist am Flughafen an, bedarf es für den Weitertransport wohl des Rettungsdienstes oder des Inhabers einer Krankentransportgenehmigung. Insoweit ändert sich auch der Bedarf an Transportkapazitäten.

Geldbuße bis 10.000 EUR

Als Unternehmer sollten Sie rechtzeitig eine Genehmigung beantragen. Andernfalls droht Ihnen Geldbuße bis zu zehntausend Euro, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig Patientenrückholungen ohne Genehmigung betreiben – Ignorantia legos neminem excusat! (Übers.).

Doch nicht nur das. Mitbewerber könnten auf den Plan gerufen werden, die Ausschau nach möglichen Wettbewersverstößen halten.

Beratung erforderlich?

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie für Ihre Beförderungen eine Genehmigung brauchen, dann holen Sie bitte anwaltlichen Rat ein. Wir informieren Sie über die verschiedenen Genehmigungserfordernisse in der Patientenbeförderung.  Verlassen Sie sich auf jahrelange Erfahrung im Rettungsdienstrecht, einschließlich Notfallrettung, Krankentransport, Krankenfahrdienst und eben auch Auslandsrückholung.