Immer wieder kommen Ärzte erst dann zu uns, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist. Kurzum: Sie kommen, wenn ein Kollege unangenehme Fragen stellt, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft klingeln, ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet wurde, eine Regressforderung der KV im Briefkasten lag oder schlimmstenfalls eine Behörde den Entzug der Approbation fordert.
Ob Abrechnungsbetrug, Bestechlichkeit, Verstöße gegen das Berufsrecht oder gegen Abrechnungsregeln im Gesundheitswesen: Der Favorit unter den Schutzbehauptungen ist dann zugleich der Klassiker – „Ich hab’s doch nicht gewusst!“ Vielleicht ergänzt um einen der folgenden rechtfertigenden Hinweise: „Woher hätte ich das denn wissen sollen?!“ oder „Im Studium hat man uns das aber nicht beigebracht!“ – Meinen Sie, diese Schutzbehauptung hilft?
Rechtsprechung zum Verbotsirrtum
Nun, im Strafverfahren reichen derartige Schutzbehauptungen selten aus. Dem sogenannten Verbotsirrtum dürfen Sie nur dann unterliegen, wenn dieser auch vermeidbar war. Das aber setzt voraus, dass Sie sich bei einer sachkundigen Stelle informiert haben. Das Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21. September 2001 – 2 Ws 170/01 (Vorteilsnahme eines Klinikleiters) formulierte es einmal in einem Strafverfahren so:
„der Angeklagte ist Arzt und verfügte nicht über eine juristische Ausbildung. Die in seinen persönlichen Beschwerden geäußerten Rechtsansichten dürften bei Gelegenheit der durchgeführten Zwangsmaßnahmen in diesem Verfahren angelesen sein oder aus privater Beratung stammen. Im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen ergeben sich teils schwierige Rechtsfragen, deren Beurteilung dem Angeklagten nicht abverlangt werden kann. In der Rechtsprechung wird allerdings (…) verlangt, dass ein Betroffener in Zweifelsfällen Rechtsrat einer sachkundigen und vertrauenswürdigen Stelle einzuholen hat. (…)“
Ärztekammer oder Fachanwalt für Medizinrecht
Das bedeutet: Bestenfalls informieren Sie sich vorher bei Ihrer Ärztekammer oder einem Fachanwalt für Medizinrecht. Gefälligkeitsgutachten sollten Sie vermeiden; diese bringen Ihnen nichts.
Ich gebe Ihnen Recht, dass diese Rechtslage jedenfalls bei kleineren oder alltäglichen Verstößen unbefriedigend ist. Den Kassenärztlichen Vereinigungen obliegen zumindest Beratungspflichten vor Regressen; dies erachte ich angesichts der schwierigen Rechtsmaterie für einen guten Schritt in die richtige Richtung. Ich würde sogar noch weitergehen und Beratung vor der Einleitung eines Berufs- und Strafverfahrens fordern! Den Arztberuf sollte man nicht unendlich kriminalisieren; das Strafrecht sollte immer ultima ratio bleiben.
Bis dahin bleibt aber meine Empfehlung: Schulen Sie sich und Ihre Mitarbeiter. Fragen Sie öfters einen Anwalt um Rat. Bestenfalls haben Sie einen Draht zu einem Fachanwalt für Medizinrecht; manche bieten hier sogar Angebote für praxisbegleitende Beratung.
Medizinstudenten an der LMU erfahren mehr in meinem Seminar „Medizinrechtliche Grundlagen für Ärzte„.