Zum 1. April 2017 treten Veränderungen durch die Strukturreform der ambulanten Psychotherapie in Kraft. Vertragspsychotherapeuten haben künftig eine telefonische Erreichbarkeit zur Terminkoordination sowie eine psychotherapeutische Sprechstunde anzubieten.

Nach § 1 Abs. 8 Psychotherapie-Richtlinie haben Psychotherapeuten künftig eine telefonische persönliche Erreichbarkeit zur Terminkoordination zu gewährleisten. Diese Zeiten sind zu definieren und zu veröffentlichen. Bei einem vollem Versorgungsauftrag soll eine telefonische persönliche Erreichbarkeit von 200 Minuten pro Woche in Einheiten von mindestens 25 Minuten sichergestellt werden, von 100 Minuten pro Woche bei einem hälftigen Versorgungsauftrag. Der KV sind die Zeiten mitzuteilen.

Die anzubietende psychotherapeutische Sprechstunde soll als zeitnaher niedrigschwelliger Zugang zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung dienen. Die Sprechstunde dient der Abklärung, ob ein Verdacht auf eine krankheitswertige Störung vorliegt und weitere fachspezifische Hilfen im System der gesetzlichen Krankenversicherung notwendig sind. Sie enthält eine orientierende Diagnostische Abklärung (ODA) und, sofern erforderlich, eine differenzialdiagnostische Abklärung (DDA). Die weiteren Anforderungen an die Sprechstunde definiert der neu gefasste § 11 Psychotherapie-Richtlinie.

Zum Beschluss (PDF)